Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die allgemeine Wirtschaftspolitik des Bundes zielt auf eine Unterstützung der Wirtschaft, indem ihr die bestmöglichen Rahmenbedingungen geboten werden. In Anbetracht der demografischen Herausforderungen verfolgt der Bundesrat bei seiner Arbeitsmarkpolitik eine klare Linie und unterstützt Massnahmen, bei denen ein möglichst langes Verbleiben im Arbeitsmarkt im Vordergrund steht, was sowohl dem Wohl der meisten – auch der älteren – Arbeitnehmenden dient als auch für die soziale Sicherheit von Vorteil ist.
Zurzeit verfolgt der Bundesrat das Ziel, durch gezielte Massnahmen das inländische Arbeitskräftepotenzial zu fördern. Diese Massnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit von älteren Arbeitskräften stärken, schwer vermittelbaren Stellensuchenden den Schritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen und in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer beruflich besser integrieren. Dem Bundesrat ist bewusst, dass einige Personen, insbesondere ausgesteuerte ältere Arbeitslose, nur sehr geringe Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben. Deshalb schlägt er mit den Überbrückungsleistungen ein spezifisch auf diese Bevölkerungsgruppe ausgerichtetes Instrument vor. Mit der Einführung dieses neuen Instruments der Sozialpolitik kann der Bundesrat seine Wirtschaftspolitik zum Wohle des Schweizer Wirtschaftsstandorts und der Bevölkerung weiterführen und verhindert die Entstehung neuer Armutsrisiken. Die vorgeschlagenen Überbrückungsleistungen sind als Bestandteil eines Pakets von gesamtschweizerischen Massnahmen und nicht als isoliertes Instrument zu verstehen. Daher besteht durch das neue Instrument keine Gefahr für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz.
Für den Bund ist es von grosser Bedeutung, dass in der Schweiz alle ausgesteuerten älteren Arbeitslosen gleichbehandelt werden, was durch das neue Instrument gewährleistet wäre. Der Bund stützt sich auf eine Kompetenz, die ihm gemäss Artikel 114 der Bundesverfassung zusteht.
5.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
- Die Regelung des Anspruches von Personen, die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung45 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
- Die Berechnung der Überbrückungsleistung für Ehepartner, bzw. die Feststellung der Höhe des Anspruches des einzelnen.
- die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen
- die Ausführungsbestimmungen betreffend die anrechenbaren Einnahmen
- die wichtigen Gründe betreffend den Verzicht auf Einkünfte und Vermögen
5.7 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Art. 1
Die Überbrückungsleistungen sind Teil des Sozialversicherungssystems des Bundes. Sie unterstehen damit den Bestimmungen des ATSG. Die Bestimmungen zum ATSG sollen auch für die Überbrückungsleistung gelten. Mit der Unterstellung unter das ATSG sind unter anderem auch die Fragen der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Überbrückungsleistungen, der Meldepflicht und das Einsprache- und Beschwerdefahren geregelt.
Art. 2
Diese Bestimmung regelt den Einstieg in das Gesetz und klärt in grundsätzlicher Form den Zweck dieses Gesetzes.
Art. 3
Die Bestimmung legt die Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistung fest.
Als Leistung mit Fürsorgecharakter (Art. 114 Abs. 5 BV) soll sie Personen vorbehalten werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Die Überbrückungsleistung setzt zwar einen Taggeldanspruch der ALV voraus. Wer eine Überbrückungsleistung bezieht, kann zwar arbeitsmarktliche Leistungen der ALV beanspruchen, ist aber nicht verpflichtet, die Kontrollvorschriften nach Artikel 17 AVIG zu erfüllen. Damit qualifiziert sich die Überbrückungsleistung als Vorruhestandsleistung, welche in die EU/EFTA-Staaten, aber nicht in Drittstaaten exportiert werden muss (vgl. dazu Art. 13).
Abs. 1 Bst. a regelt das Alter, welches erreicht werden muss, damit der Anspruch auf Überbrückungsleistungen entstehen kann. Massgebend ist das Alter, in welchem die betreffende Person von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird. Eine befristete Einstellung in der Taggeldberechtigung gemäss Artikel 30 AVIG ist für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen irrelevant. Gleichzeitig setzt die Ausschöpfung des Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung auch voraus, dass sich die Person während der entsprechenden Rahmenfrist zur Verfügung der Organe der ALV gehalten hat.
45 SR 837.0