Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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Abs. 1 Bst. b umschreibt die Mindestversicherungsdauer und das Mindesterwerbseinkommen. Vorausgesetzt ist eine Mindestversicherungsdauer in der AHV von 20 Jahren. Die Versicherteneigenschaft in der AHV setzt nicht zwingend einen schweizerischen Wohnsitz voraus. Sie kann auch bei Personen bestehen, die beispielsweise als Grenzgänger im Ausland wohnhaft sind, aber in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Auch die Jahre der Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer zählen als Versicherungsjahre im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b. Die Versicherteneigenschaft soll aber auch während einer minimalen Zeitdauer vor der Aussteuerung bestehen. 10 Versicherungsjahre müssen ununterbrochen und unmittelbar vor der Aussteuerung liegen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1). Die Versicherteneigenschaft alleine begründet noch keinen Anspruch auf die Überbrückungsleistung. Weil mit dieser Leistung der Existenzbedarf von Personen gesichert werden soll, die kurz vor der Pensionierung aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, muss in den Versicherungsjahren ein minimales Erwerbseinkommen erzielt worden sein. Verlangt wird ein Einkommen in der Höhe von 75 Prozent der maximalen Altersrente der AHV. Das entspricht dem Mindesteinkommen, das bei einem Arbeitgebenden für die Versicherung im BVG erzielt werden muss46. Mit der Formulierung wird auch klargestellt, dass die Mindestversicherungsdauer nicht mit Erziehungs47- und/oder Betreuungsgutschriften48 oder mit Erwerbseinkommen des andern Ehegatten49 erfüllt werden kann50.
Das Mindesterwerbseinkommen muss in den 20 Versicherungsjahren erzielt werden. Weil Taggelder der ALV nach Artikel 22a AVIG massgebender AHV-Lohn darstellen, können diese an die Mindesterwerbsdauer angerechnet werden.
Bst. c: Mit der Revision des ELG vom 22. März 201951 wird mit einem neuen Artikel 9a ELG eine Vermögensschwelle für den Anspruch auf EL eingeführt. Einen Anspruch können Alleinstehende nur erwerben, wenn ihr Reinvermögen tiefer ist als 100 000 Franken. Bei verheirateten Personen liegt diese Schwelle bei 200 000 Franken. Der Wert von selbstbewohntem Wohneigentum wird nicht an diese Vermögensschwelle angerechnet. In Art. 2 Abs. 1 Bst. d wird festgehalten, dass diese Vermögensschwelle auch für Überbrückungsleistungen gilt.
Abs. 2: Indem das Altersguthaben der beruflichen Vorsorge und selbstbewohntes Wohneigentum nicht zum massgebenden Vermögen gezählt werden, soll verhindert werden, dass Vermögenswerte in die berufliche Vorsorge oder in selbstbewohntes Wohneigentum transferiert werden, um so die Vermögensschwelle zu unterschreiten. Aus diesem Grund sollen Einkäufe in die berufliche Vorsorge, die nach der freiwilligen Weiterführung der Vorsorge getätigt werden, sowie Rückzahlungen von Vorbezügen der beruflichen Vorsorge für selbstbewohntes Wohneigentum bzw. die Amortisation von Hypotheken innerhalb dreier Jahre vor der Aussteuerung als Vermögen angerechnet werden.
Abs. 3: Mit der Überbrückungsleistung soll die Lücke geschlossen werden, die heute zwischen dem Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung und dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV besteht. Konsequenterweise kann kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen bestehen, wenn die betreffende Person eine Altersrente der AHV bezieht (Art. 2) oder vorbezieht, was in diesem Absatz festgehalten wird. Kein Ausschlussgrund ist dagegen der Bezug einer Rente der IV, der beruflichen Vorsorge oder der Unfallversicherung. Solche Renten sind als Einkommen anzurechnen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d), was den Anspruch auf eine Überbrückungsleistung reduziert und in vielen Fällen ausschliesst.
Abs. 4: Personen, die aufgrund von Artikel 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung52 (AVIG) von der Beitragszeit befreit sind, erfüllen die Anspruchsvoraussetzung nicht in jedem Fall. Sie haben einen reduzierten Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Für gewisse in dieser Bestimmung erwähnte Personen, insbesondere Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der IV hatten, soll der Bundesrat den Anspruch regeln können.
Art. 4
Hat ein Ehepartner einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wird der andere Ehepartner in die Berechnung eingeschlossen. Umgekehrt wird der Ehepartner mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen. Es wird je ein Anspruch auf dieselbe Leistung bestehen, und zwar auf die höhere. Dafür muss eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden, in welcher die Überbrückungsleistung bzw. die Ergänzungsleistung ausser Acht gelassen wird. In der Regel wird die Überbrückungsleistung höher ausfallen. Aufgrund von hohen Krankheitskosten kann aber auch die Ergänzungsleistung höher ausfallen, weil Personen mit einer Überbrückungsleistung die selbstzutragenden Krankheitskosten nach Art. 64 KVG aus den Mitteln des allgemeinen Lebensbedarfes bestreiten müssen.
Art. 5
Diese Bestimmung regelt die Höhe und die Berechnung der Überbrückungsleistungen. Diese sind grösstenteils mit den Bestimmungen des ELG identisch. Wie bei den EL entspricht die Überbrückungsleistung der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.
Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einkommen von Kindern in die Berechnung der Überbrückungsleistung einzuschliessen sind. Eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 9 Abs. 2 ELG. Dort wird auf den Anspruch auf die Kinderrente verwiesen. Da die Abwesenheit einer Altersrente zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistung gehört, wird für die Kinder der berechtigten Person auch keine Kinderrente ausbezahlt. Dagegen kann der
46 Art. 7 BVG
47 Art. 29sexies AHVG
48 Art. 29septies AHVG
49 Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG
50 Die Regelung unterscheidet sich somit von der Erfüllung der Mindestbeitragsdauer in der AHV (Art. 29 Abs. 1 AHVG)
51 AS 2019....
52 SR 837.0