Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA)3 ermöglicht den Schweizer Unternehmen einen privilegierten Zugang zum wichtigen Fachkräftepool der EU/EFTA. Die Zuwanderung unter dem FZA hat in der Vergangenheit massgeblich zur Entspannung des Fachkräftemangels beigetragen, indem die Wirtschaft insbesondere hoch qualifizierte und teilweise sehr spezialisierte Arbeitskräfte flexibel und unbürokratisch aus dem Ausland rekrutieren konnte. Ein Wegfall des FZA wäre deshalb mit beträchtlichen volkswirtschaftlichen Nachteilen und Kosten verbunden und würde ausserdem die Herausforderungen an die Finanzierung der Sozialversicherungen erhöhen. Durch den erschwerten Zugang zum wichtigsten ausländischen Fachkräftepool würden die negativen Auswirkungen des demografischen Wandels und der Fachkräftemangel verschärft. Dieser Effekt würde durch den steigenden Wettbewerb unter den westlichen Staaten in Bezug auf die Rekrutierung von Fachkräften noch verstärkt.
Auf dem Arbeitsmarkt führt die Zuwanderung tendenziell zu kompetitiveren Bedingungen. Die Angst ist verbreitet, die Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte schmälere die Chancen der heimischen Bevölkerung auf dem Arbeitsmarkt. Deshalb sind zusätzliche wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen sinnvoll, um die Konkurrenzfähigkeit der inländischen Arbeitskräfte – Schweizerinnen und Schweizer sowie bereits anwesende Ausländerinnen und Ausländer – weiter zu erhöhen und ihre soziale Sicherheit zu stärken.
1.1.3 Massnahmenpaket zur Förderung und zum Schutz des inländischen Arbeitskräftepotenzials
Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 15. Mai 2019 ein Massnahmenpaket verabschiedet, das in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern entwickelt wurde. Es soll die Stellung der inländischen Arbeitskräfte stärken und ihr Erwerbspotenzial besser erschliessen. Dieses Paket besteht aus den folgenden Massnahmen:
Die im Asylbereich im Rahmen eines Pilotversuchs bereits mit Erfolg praktizierte Integrationsvorlehre soll bis 2023/2024 verlängert werden und für Personen aus dem EU/EFTA-Raum sowie Personen ausserhalb des Asylbereichs aus Drittstaaten geöffnet werden. Zielgruppe sind Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen und im Rahmen des Familiennachzuges zugewandert sind. Das Programm soll gleichzeitig auf weitere Berufsfelder mit Fachkräftemangel, insbesondere auf die Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie die Pflege, ausgeweitet werden.
Mit einem Pilotprogramm soll der Zugang von schwer vermittelbaren Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zum ersten Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert werden. Mit diesem Programm sollen Arbeitgeber Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn sie solche Personen einstellen, die noch nicht über ausreichende Erfahrungen im schweizerischen Arbeitsalltag verfügen oder aufgrund ihres Alters mehr Zeit für die Einarbeitung benötigen. Ziel dieser Massnahme ist, dass jährlich 300 schwer vermittelbare Personen ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit «on the job» aufbauen und nachhaltig im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können.
Personen über 40 Jahre sollen einen Anspruch auf kostenlose Standortbestimmung, Potenzialanalyse und Laufbahnberatung erhalten. Damit sollen insbesondere ältere Personen in die Lage versetzt werden, auf dem Stellenmarkt erfolgreich und konkurrenzfähig zu bleiben. Im Rahmen der Initiative "Berufsbildung 2030" wollen Bund und Kantone sicherstellen, dass die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in der ganzen Schweiz in Anspruch genommen werden können. Dazu sollen in einzelnen Kantonen Pilotprojekte durchgeführt werden. Gestützt auf die Evaluation dieser Projekte werden Bund und Kantone ein Programm entwickeln, das Personen über 40 in den Jahren 2021 - 2024 zur Verfügung stehen wird.
Damit Erwachsene effizient zu einem Berufsabschluss gelangen können, sieht das Gesetz bereits heute vor, dass vorhandene berufsspezifische Kompetenzen angerechnet werden können, so dass gewisse Ausbildungs- und Prüfungsteile nicht mehr absolviert werden müssen und die Ausbildung rascher abgeschlossen werden kann. Mit der Massnahme "Berufsabschluss für Erwachsene: Anrechnung von Bildungsleistungen" soll sichergestellt werden, dass die Bildungsleistungen schweizweit konsequent angerechnet werden. Mit dem auf fünf Jahre angelegten Projekt sollen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung geschaffen werden.
Mit einem Impulsprogramm sollen zusätzliche Massnahmen zur Arbeitsmarktintegration von schwer vermittelbaren Stellensuchenden eingeleitet werden. Den kantonalen Vollzugsbehörden werden in den Jahren 2020 - 2022 zusätzliche Gelder zur Verfügung gestellt, mit welchen sie im Rahmen ihrer Vollzugsfreiheit massgeschneiderte Zusatzmassnahmen (z.B. Coaching, Mentoring, Beratung) einsetzen können.
Ausgesteuerte Personen können heute während zweier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine arbeitsmarktliche Massnahmen unter Mitfinanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) besuchen. Diese Wartefrist soll im Rahmen eines Pilotversuchs für ausgesteuerte Personen über 50 Jahre aufgehoben werden, so dass diesen Personen der Besuch einer Bildungs- und Beschäftigungsmassnahme der ALV ermöglicht wird. Es soll sichergestellt werden, dass die Reintegration von älteren ausgesteuerten Personen prioritär zum Eintritt in Überbrückungsleistungen steht (siehe folgende Massnahme) und somit vorbeugend wirken kann. Es handelt sich auch bei dieser Massnahme um einen Pilotversuch, der begleitend evaluiert wird. Sollte er erfolgreich sein, wird das Arbeitslosenversicherungsgesetz4 entsprechend angepasst.
Arbeitnehmende, die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, haben gegenüber jüngeren geringere Chancen, eine Stelle zu finden und wenn doch, müssen sie oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf nehmen. , in der sie ein existenzsicherndes Einkommen erzielen können.. Darum sollen Personen, die nach dem 60. Altersjahr aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, eine soziale Absicherung erhalten, welche die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters überbrückt, ohne die Anreize für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abzuschwächen. Dieses Ziel soll mit der neuen Überbrückungsleistung erreicht werden.
3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA), SR 0.142.112.681
4 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG), SR 837.0