Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten

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Wer Sozialhilfe beantragt, muss vorgängig sein ganzes verfügbares oder kurzfristig realisierbares Kapital aufgebraucht haben. Zur freien Verfügung stehen nur kleine Vermögensbeträge (flüssige Mittel): Alleinstehende können über 4000 Franken verfügen, Paare über 8000 Franken. Ausserdem besteht kein Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums. So kann die Sozialhilfe zwar vorübergehend die Hypothekarzinsen und die üblichen Nebenkosten übernehmen, wenn sich dies als die günstigste Lösung herausstellt; bei einer langfristigen Unterstützung wird aber geprüft, ob die Liegenschaft verkauft werden kann, um eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu vermeiden. In diesem Fall müsste die Eigentümerin bzw. der Eigentümer in eine Mietwohnung ziehen. Andernfalls kann für die Rückzahlung der erhaltenen Hilfe auch ein Grundpfand in Betracht gezogen werden. Die Sozialdienste müssen in jedem Fall die Interessen abwägen und verhältnismässig handeln. Dagegen sieht das revidierte Ergänzungsleistungsgesetz17 eine Vermögensschwelle von 100 000 Franken für alleinstehende Personen und 200 000 Franken für Ehepaare vor18.

Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Leistungen der AHV, der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a). Aus Sicht der Sozialdienste sollten Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger die AHV-Rente vorbeziehen, sobald sie Anspruch auf den Vorbezug haben, das heisst zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter19. Für die Rentnerinnen und Rentner hat die dadurch entstehende lebenslange Rentenkürzung keine wirtschaftlichen Nachteile, da sie durch BVG- oder Ergänzungsleistungen ausgeglichen werden kann; diese Leistungen fallen betragsmässig höher aus als die Sozialhilfe. Die Sozialhilfe zielt weder auf den Erhalt des Rentenanspruchs noch auf die Begrenzung der Inanspruchnahme von EL.

Personen, die gegen Ende ihrer Erwerbskarriere dauerhaft arbeitslos bleiben und somit keine Beiträge an die 2. Säule mehr entrichten, müssen heute ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Auch dieses Guthaben wird beim Sozialhilfebudget berücksichtigt. Grundsätzlich ist ab 60 Jahren (bei Frauen ab 59 Jahren) ein Bezug der Freizügigkeitsleistung möglich, um die Lebenshaltungskosten zu decken oder bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen. Später, wenn dieses Kapital aufgebraucht ist, würde der Existenzbedarf durch Ergänzungsleistungen zur AHV gedeckt. Die Sozialdienste verzichten in der Regel darauf, ihre Kunden zu verpflichten, ihr Freizügigkeitsguthaben vorzeitig abzuheben, auch wenn dies für die Sozialhilfe von Vorteil sein kann20. Die Freizügigkeitsguthaben der 2. und 3. Säule sollten nur ergänzend zu einer (vorbezogenen) AHV-Rente aufgelöst werden, damit der Vorsorgezweck erhalten bleibt. Die EL-Reform verbessert die Situation älterer Arbeitsloser in der beruflichen Vorsorge: Personen, die mit 58 Jahren oder älter ihre Stelle verlieren, können bei der Vorsorgeeinrichtung ihres früheren Arbeitgebers versichert bleiben21. Damit bleibt das Vorsorgeguthaben in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bestehen und kann später in Rentenform bezogen werden.

1.2 Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜlAG)

1.2.1 Allgemeines

Wie unter 1.1. 4 dargelegt, haben ältere Arbeitslose mehr Mühe, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Trotz längerer maximaler Bezugsdauer in der ALV haben sie ein höheres Risiko, ausgesteuert zu werden. Personen, die auch nach einer Aussteuerung keine Beschäftigung mehr finden, müssen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn auf eigene Mittel zurückgreifen, in der Folge allenfalls ihre Vorsorge schwächen und schliesslich auf Sozialhilfe zurückgreifen, bis Anspruch auf eine Altersrente besteht. Es besteht somit eine Lücke bei der Sicherung älterer Personen vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit, die mit einer Fürsorgeleistung im Sinne von Artikel 114 Absatz 5 BV geschlossen werden kann.

1.2.2 Neues Bundesgesetz

Mit den Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV kennt der Bund bereits ein Bedarfssystem zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Personen mit einem Anspruch auf eine Rente der AHV/IV. Es hat sich bewährt und findet in der Bevölkerung breite Akzeptanz. Verfassungsgrundlage für die EL ist Artikel 112a BV. Der Wortlaut dieser Bestimmung beschränkt den Anwendungsbereich der EL auf die Renten der AHV/IV. Die EL können daher nicht auf die Existenzsicherung von älteren Arbeitslosen ausgedehnt werden. Es ist also nicht möglich, die Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen ins ELG aufzunehmen.

Die Überbrückungsleistungen sollen daher in einem eigenen Bundesgesetz geregelt werden. Dies erhöht auch die Transparenz und erleichtert die Lesbarkeit der beiden Gesetze. Dabei wird jedoch darauf geachtet, dass sich die Bestimmungen des neuen Gesetzes soweit als möglich an das ELG anlehnen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu den Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201622 zur Legislaturplanung 2015 - 2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201623 über die Legislaturplanung angekündigt.

Eine Regelung zur Verbesserung der Stellung von ausgesteuerten arbeitslosen Personen über 60 ist aber dennoch angezeigt. Sie ergänzt das Massnahmenpaket für die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit inländischer Erwerbspersonen. Sie schliesst die Lücke,

17 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG), SR 831.30

18 Art. 9a Abs. 1 revidiertes ELG, AS

19 SKOS 2016, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Bern. Richtlinie E.2.4.

20 SKOS 2016, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Bern. Richtlinie E.2.5.

21 Neuer Artikel 47a des Bundesgesetzes über berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Jun 1985 (BVG), SR 831.40 , AS.

22 BBl 2016 1106

23 BBl 2016 5183