Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten

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Ehegatte der berechtigten Person einen Anspruch auf eine Kinderrente haben. In diesem Fall wird sie unter den Voraussetzungen von Abs. 3 als Einkommen angerechnet.

Abs. 3 entspricht dem geltenden Art. 9 Abs. 4 ELG

Abs. 4: Die Begrenzung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b kann es notwendig machen, dass die Höhe des Anspruches eines jeden Ehepartners festgestellt werden muss, insbesondere, wenn Kinder in die Berechnung eingeschlossen sind. Diese Regelung muss der Bundesrat erlassen.

Art. 6

Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ist aufgrund der Änderung der Umstände von Amtes wegen eine Revision der Überbrückungsleistung durchzuführen, bevor der Bedarf nachgewiesen ist.

Art. 7

Auch bei den anerkannten Ausgaben kann grösstenteils auf die Regelung im ELG verwiesen werden. Eine Abweichung wird in Abs. 1 Bst. a statuiert: Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegt um 25 Prozent über den Ansätzen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b ELG. Der höhere Lebensbedarf begründet sich aufgrund der Krankheits- und Behinderungskosten, die Personen mit einer Überbrückungsleistung selber tragen müssen.

Die übrigen Bestimmungen entsprechen Art. 10 des ELG in der Fassung der Revision vom 22. März 201953. Eine Präzisierung gegenüber dem ELG wird in Abs. 1 Bst. f vorgenommen, indem die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge festgehalten wird. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit der durch die EL-Revision eingeführten Möglichkeit, sich im Falle einer Entlassung nach Vollendung des 58. Altersjahres weiterhin bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu versichern54. Als anerkannte Ausgaben werden die Beiträge berücksichtigt, die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge anfallen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge). Dazu gehören Sparbeiträge, Risikobeiträge und Verwaltungskostenbeiträge sowie, im Falle einer Unterdeckung, auch Sanierungsbeiträge. Da im BVG keine Beiträge geregelt werden, wird in Bezug auf die Sparbeiträge auf die Altersgutschriften der Personen über 55 Jahre abgestellt55.

Die Absätze 2 bis 6 entsprechen dem revidierten ELG in der Fassung der Revision vom 22. März 201956. Absatz 2 regelt die Festsetzung des individuellen Mietzinsmaximums bei Mehrpersonenhaushalten. Absätze 3 bis 6 regeln die Einteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen.

Art. 8

Auch für die Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen kann auf die Regelung im (revidierten) ELG verwiesen werde. Nachstehend wird auf die folgenden Punkte hingewiesen.

In Abs. 1 Bst. a wird auch die Anrechnung des Erwerbseinkommens der berechtigten Person selber geregelt. Dabei kann es sich lediglich um Bagatelleinkommen handeln (z.B. gewisse Unterstützungsleistungen bei der Hauswartung).

Bei der Anrechnung des Vermögensverzehrs in Bst. c wird die Regelung für Personen mit einem Anspruch auf EL zur IV und zu Hinterlassenenleistungen übernommen. Damit werden bezüglich des Vermögensverzehrs alle Personen, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben, gleichgestellt.

Bst.d : Der Bezug einer Teilinvalidenrente der IV oder der UV schliesst die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht automatisch aus57. Beide Leistungen sind wie Renten der beruflichen Vorsorge als Einnahme anzurechnen.

Bst. h hält fest, dass sämtliche individuellen Prämienverbilligungen und nicht nur diejenigen, die für die Zeitspanne einer rückwirkenden Ausrichtung der Leistung ausgerichtet werden, als Einkommen anzurechnen sind. Anders als im ELG fehlt nämlich eine Grundlage für eine Direktauszahlung an die Krankenversicherer.

Art. 9

Diese Bestimmung nimmt die Berechnungsvorschriften des ELG58 auf, die bei der Überbrückungsleistung gleich angewendet werden sollen.

Art. 10

Werden die Renten der AHV und der IV der Lohn- und Preisentwicklung angepasst, so kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben und der anerkannten Einnahmen in angemessener Weise anpassen. Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang

53 AS....

54 Art. 47a BVG, AS ...

55 Art. 16 BVG

56 AS....

57 Art. 15 Abs. 2 AVIG

58 SR 831.30