Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten

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die wirtschaftliche Situation in einem Ausmass optimiert werden kann, dass ein Anspruch auf eine Überbrückungsleistung auch bei Personen entsteht, die an und für sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. So sollen Einkäufe in die berufliche Vorsorge als Vermögen aufgerechnet werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d. Ziff. 1). Dies ist weniger für die Berechnung der Überbrückungsleistung von Belang als für die Vermögensschwelle. Es soll aber auch ausgeschlossen werden, dass Anspruch auf eine Überbrückungsleistung aufgrund hoher Beiträge an die überobligatorische Vorsorge entstehen kann. Gleichzeitig sollen alle Versicherten der beruflichen Vorsorge gleichbehandelt werden. Als Ausgaben sollen daher nur die Sparbeiträge im Rahmen der obligatorischen Beruflichen Vorsorge sowie die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge anerkannt werden. Darunter sind neben den persönlichen Beiträgen auch die Beiträge der Arbeitgebenden zu verstehen, die die versicherte Person in der freiwilligen Versicherung übernehmen muss. Da das BVG keine Vorschriften über die Höhe der Beiträge enthält, sind unter den Sparbeiträgen die reglementarischen Beiträge der Vorsorgeeinrichtung, höchstens aber die Altersgutschriften der über 55-jährigen Versicherten im Sinne des BVG zu verstehen32. Sie belaufen sich auf 18 Prozent des koordinierten Lohnes. Der maximale Lohn, der im BVG versichert werden kann, beläuft sich auf 85 320 Franken33. Nach Abzug des Koordinationsabzuges beträgt der maximale koordinierte Lohn 60 435 Franken. Daraus resultiert ein maximal zu berücksichtigender Sparbeitrag von 10 878 Franken.

 Prämien an die Krankenversicherung

Berücksichtigt werden die effektiven Prämien, höchstens aber die Durchschnittsprämien des entsprechenden Kantons bzw. der entsprechenden Prämienregion.

Anrechenbare Einnahmen

Als Einnahmen werden angerechnet:

 Erwerbseinkommen

Bei verheirateten Personen, die zusammenleben, werden die Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten berücksichtigt, wobei die Erwerbseinkommen des Ehegatten nach Abzug der Gewinnungskosten lediglich zu 80 Prozent angerechnet werden. Übt die berechtigte Person eine Bagatellerwerbstätigkeit aus, so werden die entsprechenden Einkommen (auch Naturaleinkommen) zu zwei Dritteln angerechnet

 Renten

Anders als der Bezug einer Altersrente schliesst der Bezug einer Rente der IV, der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge den Anspruch auf eine Überbrückungsleistung nicht grundsätzlich aus. In diesem Fall ist aber die Rente vollumfänglich als Einkommen anzurechnen.

 Vermögensertrag

 Vermögensverzehr

Für die Berechnung des Vermögensverzehrs gilt, wie bei den EL, ein Freibetrag von 30 000 Franken für alleinstehende Personen und 50 000 Franken für zusammenlebende Ehepaare. Für selbstbewohntes Wohneigentum gilt ein Freibetrag von 112 500 Franken. Lebt ein Ehegatte in einem Heim oder Spital, gilt ein Freibetrag von 300 000 Franken, wenn der andere in einer Liegenschaft lebt, die im Eigentum des Ehepaares oder eines der Ehegatten steht. Nach Abzug des Freibetrages wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens als Einkommen angerechnet.

Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben und Guthaben der dritten Säule

Ein Freizügigkeitsguthaben kann zwischen der Vollendung des 60. Altersjahres und der Vollendung des 70. Altersjahres als Altersleistung bar bezogen werden34. Die gleiche Bandbreite gilt auch für die dritte Säule35. Da auch während des Bezugs der Überbrückungsleistung eine berufliche Wiedereingliederung wünschenswert ist, soll ein Freizügigkeitsguthaben solange nicht als Vermögen angerechnet werden, bzw. für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befindet. Gelingt die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, so muss das Guthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Wird die Altersleistung aber ausbezahlt, so ist die Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen.

Eine Säule 3a steht dagegen in keinem Zusammenhang mit einer Eingliederung ins Arbeitsleben. Guthaben der Säule 3a sind daher als Vermögen anzurechnen.

Plafonierung der Überbrückungsleistungen

Bei den EL gibt es zwar Höchstbeträge für die anerkannten Ausgaben. Der Betrag der Ergänzungsleistung ist aber nicht begrenzt. Im Gegensatz zu den EL sollen Personen mit einer Überbrückungsleistungen weiterhin einen Anreiz haben, sich um eine Stelle zu bemühen, mit welcher ein höheres Einkommen erzielt werden kann. Dafür können auch die verbesserten Beratungs- und Begleitungsangebote der Arbeitslosenversicherung genutzt werden. Darum soll es bei den Überbrückungsleistungen eine Plafonierung geben. Sie entspricht dem dreifachen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Bezogen auf das Jahr 2019 ergibt das für alleinste-

32 Art. 16 BVG.

33 77 Prozent der ausgesteuerten Personen über 60 hatten ein Einkommen, das unterhalb dieser Schwelle liegt.

34 Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1992 (FZV), SR 831.425.

35 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985, SR 831.461.3.