Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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die heute zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen und der Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs besteht. Die vom Bundesrat beschlossenen arbeitsmarktlichen Massnahmen sollen die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung auch für ältere arbeitslose Personen verbessern. Die Überbrückungsleistung gewährleistet denjenigen Personen über 60, bei welchen eine Wiedereingliederung trotz allen Bemühungen und Begleitmassnahmen nicht möglich ist, einen gesicherten Übergang in die Pensionierung in Würde. Damit leistet das Massnahmenpaket des Bundesrates einen wichtigen Beitrag zur sozialen Kohäsion.
2 Rechtsvergleich
2.1 Regelungen in andern europäischen Staaten
Nur wenige europäische Länder kennen eine echte Vorruhestandsleistung wie sie in der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) definiert ist (vgl. dazu Kapitel 5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz), das heisst eine eigene Leistung und keine Arbeitslosenleistung oder vorbezogene Altersleistung.
In Finnland wird an über 60-jährige Langzeitarbeitslose (ca. 5 Jahre Arbeitslosigkeit) eine Vorruhestandsleistung ausgerichtet. Der Anspruch auf diese Leistung erlischt, sobald Anspruch auf eine Altersleistung besteht, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres. Diese Leistung wird exportiert.
Auch Polen kennt eine Vorruhestandsleistung für Arbeitslose (pension assistance for elderly long term unemployed persons), deren berufliche Eingliederung aufgrund ihres Alters schwierig ist. An Frauen wird die Leistung ab 55 oder 56 Jahren ausgerichtet, an Männer ab 60 oder 61 Jahren. Diese Leistung wird exportiert.
2.2 Kantonale Regelungen
2.2.1 Arbeitslosenhilfen
In einigen Kantonen wurden ab Mitte der 1990er-Jahre ergänzend zur Arbeitslosenversicherung Unterstützungssysteme für Arbeitslose eingeführt (Jura, Schaffhausen, Tessin, Uri und Zug24). Gestützt auf die kantonalen Gesetze werden im Vergleich zur Bundesregelung länger Taggelder ausgerichtet oder es werden Integrationsmassnahmen wie Beschäftigungsprogramme oder Einarbeitungszuschüsse angeboten. Die Leistungen und Massnahmen richten sich nicht ausschliesslich an ältere Arbeitslose. Allen kantonalen Unterstützungssystemen gemein ist, dass die Leistungen und Massnahmen auf die Eingliederung ausgerichtet sind und dass die Bezügerinnen und Bezüger vermittelbar sein müssen. Auch im Kanton Genf bestehen verschiedene Massnahmen dieser Art.
Aktuell kennt einzig der Kanton Waadt Leistungen zur Armutsprävention bei Ausgesteuerten in ihren letzten Erwerbsjahren, ohne dass sie sich weiterhin um eine Stelle bemühen müssen, die Rente-Pont. Das Genfer Parlament diskutiert zurzeit einen Gesetzesentwurf analog zur Rente-Pont im Kanton Waadt. Das Waadtländer Modell wird nachfolgend vorgestellt. In Basel-Stadt wurde ein Vorstoss, der die Prüfung einer Überbrückungsrente fordert, an den Regierungsrat überwiesen25.
2.2.2 Rente-Pont im Kanton Waadt
Die Rente-Pont wurde im Kanton Waadt zusammen mit einer Regelung für Ergänzungsleistungen für Familien auf den 1. Oktober 2011 eingeführt26.
Mit der Rente-Pont sollen Personen nahe dem Rentenalter, die sich in schwachen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, finanziell unterstützt werden. Ziel ist eine Reduktion der Zahl der Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der vorangehende Bezug von Entschädigungen der Arbeistlosenversicherung ist dagegen keine Voraussetzung.
Im Rahmen der Rente-Pont werden periodische Leistungen ausgerichtet. Ausserdem werden bis zu einem Maximum von 25 000 Franken Krankheitskosten übernommen, die nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sind.
Anspruchsvoraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein27:
Mindestens 3 Jahre Wohnsitz im Kanton Waadt;
Entweder Erreichen des Alters, ab welchem die Altersrente der AHV vorbezogen werden kann, oder Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 61. (Männer) Altersjahres und Bezug, bzw. Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen (Revenue d'insertion);
Fehlender Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung;
24 BFS, Inventar und Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/sozialesicherheit/sozialhilfe/inventar-sozialhilfe-im-weiterensinn.html)
25 Anzug Georg Mattmüller und Konsorten betreffend Überbrückungsrente für ältere Arbeitslose, 12.09.2018.
26 Waadtländer Gesetz über die kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien und die kantonale Rente-Pont vom 23. November 2010, LPCFam, LBV VD 850.053
27 Art. 16 LPCFam