Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf den Bund
4.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Überbrückungsleistungen sind aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken. Die finanzielle Belastung des Bundes ist jedoch nicht identisch mit den Kosten der Überbrückungsleistungen. Einerseits wird es Personen geben, die dank der Überbrückungsleistung darauf verzichten, ihre Altersrente der AHV vorzubeziehen. Ein Teil von ihnen würde zusätzlich zur vorbezogenen AHV-Rente auch EL beziehen, die zu fünf Achteln vom Bund finanziert werden40. Wegen den Überbrückungsleistungen fallen diese EL-Fälle vor dem ordentlichen Rentenalter weg. Unter der Annahme, dass dies auf gut 40 Prozent der Personen mit Überbrückungsleistungen zutrifft, resultieren Einsparungen bei den EL im Umfang von rund 30 Millionen Franken pro Jahr. Der Verzicht auf einen Vorbezug wirkt sich aber bei den EL noch anderweitig aus. Der Vorbezug schmälert nämlich die Renten, weil sowohl die AHV als auch die berufliche Vorsorge die längere Bezugsdauer der Rente mit einer versicherungstechnischen Kürzung kompensieren. Bei der Berechnung der EL werden dann die gekürzten Renten als Einkommen angerechnet, was zu entsprechend höheren EL führt. Wegen den Überbrückungsleistungen und dem Verzicht auf den Vorbezug fällt dieser Effekt weg. Die Einsparungen, welche sich dadurch bei den EL ergeben, werden rund 20 Jahre nach der Einführung der Überbrückungsleistungen im vollen Umfang wirksam sein. Im Jahr 2035 reduzieren sich dadurch die Kosten für die EL aber bereits um knapp weitere 20 Millionen Franken.
Der Bund beauftragt die ALV bzw. die öffentliche Arbeitsvermittlung, in den Jahren 2020 – 2022 als flankierende Massnahme zur Überbrückungsleistung ein Impulsprogramm und ein Pilotprojekt durchzuführen. Diese sollen die Integration älterer Arbeitsloser bzw. Ausgesteuerter verstärken und somit die Notwendigkeit senken, die Überbrückungsleistungen zu beanspruchen. Hierfür erhöht der Bund seinen Beitrag an die ALV befristet auf die 3 Jahre um 69.5 Millionen Franken pro Jahr, insgesamt 208.5 Millionen Franken.
4.2.2 Personelle Auswirkungen
Die Einführung der Überbrückungsleistungen führt weder beim Bundesamt für Sozialversicherungen noch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zu einem personellen Mehrbedarf. Überbrückungsleistungen, welche in ein Land der EU oder der EFTA ausbezahlt werden müssen, werden durch die kantonale Ausgleichskasse der Kantons festgesetzt, in welchem die berechtigte Person zuletzt Wohnsitz hatte. Aufgabe der Schweizerischen Ausgleichskasse ist in diesen Fällen die Auszahlung ins Ausland.
4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen
4.3.1 Finanzielle Auswirkungen
Ein Teil der Personen, die Überbrückungsleistung erhalten werden, bezieht heute Sozialhilfe. Kantone und Gemeinden werden daher mit den Überbrückungsleistungen entlastet. Die meisten dieser Personen werden in Zukunft dank den Überbrückungsleistungen keine Sozialhilfe mehr beanspruchen müssen. Weil aber nicht alle Ausgesteuerten über 60 alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen werden, wird es auch nach Einführung der Überbrückungsleistungen noch ältere Ausgesteuerte geben, die auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Dies dürften hauptsächlich Personen sein, die das für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen notwendige Mindesterwerbseinkommen und/oder die notwendige Mindestversicherungsdauer nicht erreichen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass Frauen ab Alter 62 und Männer ab Alter 63 keine Sozialhilfe mehr beziehen, weil sie stattdessen die AHV-Rente vorbeziehen und Ergänzungsleistungen erhalten.
Gemäss SHIVALV-Daten bezogen rund 25 Prozent der ausgesteuerten Personen Sozialhilfe41. Zieht man davon die Personen ab, denen voraussichtlich keine Überbrückungsleistungen zustehen werden, führt dies zur groben Schätzung, dass gut ein Viertel der Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen und das Mindestalter zum Vorbezug der AHV-Rente noch nicht erreicht haben, ohne diese Leistungen auf Sozialhilfe angewiesen wären. In einem Bericht42 zuhanden der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) gehen die Autoren von durchschnittlichen Kosten pro Sozialhilfe-Fall von 3 009 Franken pro Monat aus. Damit ergeben sich nach der Aufbauphase, also ab 2026, geschätzte Einsparungen in der Sozialhilfe von knapp 20 Millionen Franken pro Jahr.
Die Kantone werden aber auch bei den EL entlastet. Ausgesteuerte Arbeitslose, welche heute die Rente der AHV vorbeziehen und EL beziehen, werden neu die Überbrückungsleistungen beziehen können. Damit fallen nicht nur die EL während der Dauer des Vorbezugs weg, sondern es ergibt sich eine dauernde Einsparung: Ist die betreffende Person in einem späteren Zeitpunkt auf EL angewiesen, können bei deren Berechnung die ungekürzten Renten von AHV und beruflicher Vorsorge als Einkommen angerechnet werden. Von den Einsparungen entfallen drei Achtel auf die Kantone.
4.3.2 Organisatorisches
Das System der Überbrückungsleistungen lehnt sich sehr eng an das System der EL an. Aus diesem Grund soll es auch durch die bestehenden EL-Stellen vollzogen werden. Angesichts der Einsparungen, welche die Kantone mit den Überbrückungsleistungen realisieren können, kann davon ausgegangen werden, dass sie den zusätzlichen Verwaltungsaufwand selber tragen.
40 Art. 13 Abs. 1 ELG.
41 SHIVALV-Datensatz, Auswertung BSV.
42 Bieri, O. und Ramsden, A. (2018): Ergänzungsleistungen für ältere Arbeitnehmende (ELA). Bericht zuhanden der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).