Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

20 Jahren ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe von 75 Prozent der maximalen Altersrente im betreffenden Erwerbsjahr (Betrag für das Jahr 2019: 21 330 Fr.) erzielt worden sein..

In der AHV versichert ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Entsendung, freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer) können auch Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, in der AHV versichert sein. Da nur 10 Jahre vor der Entstehung des Anspruches auf die Überbrückungsleistung liegen müssen, das erforderliche Einkommen relativ gering ist und ausserdem während fünf Jahren kein oder ein Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle erzielt worden sein kann, ist eine Berücksichtigung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften oder von Einkommen des Ehegatten an die Mindestversicherungsdauer nicht notwendig.

Keine Altersrente der AHV

Mit der Überbrückungsleistung soll die Lücke geschlossen werden, die zwischen dem Ende des Taggeldanspruchs und der Pensionierung besteht. Kommt die Altersrente der AHV zur Auszahlung, wird diese Lücke geschlossen und der Anspruch auf die Überbrückungsleistung erlischt. Das gilt auch für AHV-Renten, die vor dem gesetzlichen Rentenalter bezogen werden. Damit soll vermieden werden, dass zusätzlich zur Überbrückungsleistung die AHV-Rente vorbezogen wird und wegen der Rentenkürzung später EL bezogen werden.

Nicht ausgeschlossen ist dagegen der gleichzeitige Bezug der Überbrückungsleistung und einer Rente der beruflichen Vorsorge. In diesem Fall wird jedoch die Überbrückungsleistung entsprechend niedriger ausfallen, weil die Rente als Einkommen angerechnet wird.

Unterschreiten der Vermögensschwelle

Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann nur entstehen, wenn das Vermögen einer alleinstehenden Person niedriger ist als 100 000 Franken, respektive niedriger als 200 000 Franken bei verheirateten Personen. Selbstbewohntes Wohneigentum wird bei dieser Vermögensschwelle nicht berücksichtigt. Hingegen wird der Ertrag aus Wohneigentum bei der Berechnung als Einkommen angerechnet.

3.1.3 Berechnungsvorschriften Allgemeines

Für die Berechnung der Überbrückungsleistungen wird, soweit als möglich, auf die Vorschriften des ELG abgestellt. Wie bei den EL entspricht die Höhe der Überbrückungsleistung der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einkommen. Bei den anerkannten Ausgaben und bei der Höhe der Überbrückungsleistungen gibt es aber Abweichungen, auf die nachfolgend eingegangen wird.

Anerkannte Ausgaben

 Zuschlag zum Allgemeinen Lebensbedarf

Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf belief sich bei den EL im Jahr 2019 für alleinstehende Personen auf 19 450 Franken und für verheiratete Personen auf 29 175 Franken. Dieser Betrag soll für die Überbrückungsleistungen um 25 Prozent erhöht werden. Mit dieser Erhöhung werden insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten abgegolten, z.B. die Kostenbeteiligung gemäss Artikel 64 KVG oder Zahnbehandlungskosten. Personen, die EL beziehen, werden diese Kosten zusätzlich zur jährlichen EL durch die Kantone vergütet31. Bei Personen mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist das mangels einer ausreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage nicht möglich.

 Mietkosten

Im Rahmen von Höchstbeträgen werden die effektiven Bruttomietkosten berücksichtigt. Die Höchstbeträge variieren nach Mietzinsregionen. Für die Region 1 (Grosszentren) gilt ein Höchstbetrag von 16 440 Franken, für die Region 2 (Stadt) ein Höchstbetrag von 15 900 Franken und für die Region 3 (Land) ein Höchstbetrag von 14 520 Franken.

Für eine im gleichen Haushalt lebende zweite Person werden die Höchstbeträge in allen drei Regionen um 3000 Franken erhöht.

 Beiträge an die berufliche Vorsorge

Nach dem Inkrafttreten der EL-Reform werden Personen, die nach der Vollendung des 58. Altersjahres entlassen werden, die Möglichkeit haben, sich freiwillig in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiter zu versichern. Dabei haben die Versicherten die Wahl zwischen der Bezahlung von Sparbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) oder der beitragsfreien Weiterführung der Vorsorge. In diesem Fall wird das Altersguthaben weiter verzinst, und die Rente wird aufgrund des reglementarischen Umwandlungssatzes im Zeitpunkt des Altersrücktrittes berechnet. In jedem Fall müssen die Versicherten aber die Risikobeiträge und die Verwaltungskostenbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) der Vorsorgeeinrichtung bezahlen. Damit wird sichergestellt, dass auch arbeitslose Personen einen Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge erwerben können. Diese Möglichkeit soll die Vorsorgesituation der betroffenen Personen verbessern, die Möglichkeit der Bezahlung von Sparbeiträgen soll aber nicht dazu führen, dass

31 Art. 14 und 16 ELG.