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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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Art. 39a Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und
00800
1Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
2Für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 und 00800 dürfen die Anbieterin- nen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden keine Gebühren in Rech- nung stellen.
Art. 39b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten
1Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x, 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV9 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach Artikel 11a und 13a PBV bekannt gegeben wird. Zeitabhängige Gebühren werden sekun- dengenau abgerechnet. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
2Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x dürfen anrufenden Kundinnen und Kunden nur Preise in Rechnung gestellt werden, die von ihren Anbieterinnen von Fernmeldediensten während der Verbindungsdauer ermittelt werden können.
3Zu den in Absatz 1 und Artikel 39a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 090x sowie zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.
4Die Anbieterinnen stellen ihren Kundinnen und Kunden die Angaben gemäss Absatz 1 in einem Abrufverfahren bereit.
Art. 40 Abs. 1
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Kategorie zu sperren.
Art. 41 Schutz von Minderjährigen
1Die Anbieterinnen von Fernmelddiensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu Mehrwertdiensten.
2Sie entsperren den Zugang nur mit Zustimmung einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person.