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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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5Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschrif- ten.
Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom …4 über Funkfrequenzen.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1
Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung
1Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen spätestens 18 Monate nach Markteintritt mindestens 3 Prozent der Arbeits- stellen im Fernmeldebereich in der Schweiz als Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.
Art. 10 Abs. 3
3Die Absätze 1–2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindun- gen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).
Art. 10a Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5
Tarife für das internationale Roaming und dessen Entsperrung
4Ist auf einem Endgerät die Benachrichtigung gemäss Absatz 2 aus technischen Gründen nicht möglich und werden den Kundinnen und Kunden für die Inanspruch- nahme von Roamingdiensten höhere Kosten als für die Nutzung der in der Schweiz in Anspruch genommenen Fernmeldedienste in Rechnung gestellt oder sind allfälli- ge Inklusiveinheiten nicht unbegrenzt:
a. dürfen sie die Nutzung erst ermöglichen, nachdem die Kundin oder der Kunde den Zugang aktiviert hat;
b. müssen sie über die geltenden Preise informieren sowie darüber, wo die ak- tuell geltenden Tarife und die Tarifoptionen für Preisreduktionen abgefragt werden können; und
c. müssen sie ihre Kundinnen und Kunden ermöglichen, eine Limite für die anfallenden Kosten zu setzen oder eine entsprechende Option gemäss Buch- stabe b zu lösen.
5Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, den Zugang im Voraus einfach und unentgeltlich zu aktivieren und ihn jederzeit wieder zu deaktivieren. Zudem müssen sie ihre Kundinnen und Kunden bei jeder Aktivierung sowie mindes- tens einmal jährlich über die Folgen der Aktivierung informieren.