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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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Art. 3 Registrierung

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermitteln dem BAKOM die zur Registrierung benötigten Angaben und melden ihm diesbezügliche Änderungen umgehend.

2Registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Nutzung von Res- sourcen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FMG an nicht registrierte Anbieterinnen zu gestatten beabsichtigen, müssen dies dem BAKOM mitteilen.

Art. 4 Korrespondenzadresse in der Schweiz

1Registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen unter Angabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer eine Korrespondenz- adresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

2Das BAKOM veröffentlicht die Korrespondenzadresse. Es kann sie in einem Abrufverfahren zur Verfügung stellen.

Art. 5 Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe

Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr stellt dem BAKOM kostenlos die ihm bekannten Adressdaten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Ver- fügung, die für den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -Diensten

1Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die für den physikalischen Zugang zu Fernmeldenetzen notwendigen technischen Spezifikationen der Schnittstellen veröffentlichen.

2Sie müssen das BAKOM, die Kundinnen und Kunden sowie die Hersteller von Fernmeldeanlagen und Software zur Nutzung von Fernmeldediensten auf Anfrage darüber informieren, welche Arten von Schnittstellen sie bereitstellen für den Zu- gangsdienst zum Internet sowie für Dienste, die mittels Ressourcen gemäss Artikel 4 Absatz 1 FMG erbracht werden. Sie müssen die Information innert angemessener Frist unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3Die Spezifikationen nach den Absätzen 1 und 2 müssen so detailliert sein, dass die Herstellung und Nutzung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste der betreffenden Anbieterin möglich ist.

4Die Anbieterinnen müssen die Identifikationsmerkmale und Zugangsdaten, die für den Zugang zu Fernmeldenetzen und die Nutzung von Diensten nach den Absätzen 1 und 2 notwendig sind, den Kundinnen und Kunden auf Anfrage unentgeltlich mitteilen.

3 SR 431.03