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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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Art. 25 Abs. 1
1Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer registrierten Anbieterin von Fernmeldediensten ist ihr Umsatz mit den auf dem Landesgebiet angebotenen Fern- meldediensten abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die von Drittanbietern im Grosshandel bezogen wurden, und der Fernmeldedienste, die für Dritte in Rech- nung gestellt wurden.
Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 6
Übermittlung von Nummern
6Haben Anbieterinnen Kenntnis davon, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird, oder handelt es sich um eine Nummer gemäss Absatz 5, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen und diese unterei- nander koordinieren, um die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu unterbinden.
Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten
1Der Zugang zu den Notrufdiensten gemäss Artikel 28 der Verordnung vom 6. Oktober 19976 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) muss von jedem Telefonanschluss aus gewährleistet sein. Der Zugang zur Europäi- schen Notrufnummer, zum Polizeinotruf, zum Feuerwehrnotruf, zum Sanitätsnotruf, zur Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche und zum Vergiftungsnotruf muss un- entgeltlich sein. Für die Telefonhilfe für Erwachsene kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen erhoben werden.
2Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Europäischen Notrufnummer gewährleisten.
Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe
Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Notrufe zu den zuständigen Alarmzentralen der Europäischen Notrufnummer, des Polizeinotrufs, des Feuerwehrnotrufs, der Telefonhilfe für Erwachsene, des Sanitäts- notrufs, der Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche und des Vergiftungsnotrufs sicherstellen.
Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines
1Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anru- fen auf die Europäische Notrufnummer, den Polizeinotruf, den Feuerwehrnotruf, den Sanitätsnotruf und die Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentli- chen Verzeichnis verzichtet haben.