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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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3Die Aufforderung der Kundin oder des Kunden an die Anbieterin gemäss Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe c FMG darf nicht standardmässig Gegenstand eines Ange- bots sein, das die Kundin oder der Kunde über die allgemeinen Geschäftsbedingun- gen oder das Standardangebot akzeptiert.

4Aussergewöhnlich im Sinne von Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe d FMG sind Netzüberlastungen, wenn sie seltener als monatlich auftreten. Bei der Bekämpfung sind Arten von Datenverkehr, die eine vergleichbare Übertragungsqualität benöti- gen, gleich zu behandeln.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. f, 2, 3 und 4

Mindestdaten eines Verzeichniseintrags

1Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmelde- diensten besteht mindestens aus:

f. bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abisund 13a der Preisbekanntgabe- verordnung vom 11. Dezember 19785 (PBV).

2Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungs- dienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a–d genann- ten Daten.

3Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden, die in Absatz 2 erwähnten Daten an jede Anbieterin eines solchen Dienstes auf Verlangen weitergegeben werden müssen.

4Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.

Art. 15 Abs. 1 Bst. f

1Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:

f. den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundin- nen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grund- versorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbie- tet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 2 nicht in einem Verzeichnis einge- tragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikations- herstllungsdienstes erreicht zu werden.

5 SR 942.211