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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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Art. 59 und 60
Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 63a Anwendungsbereich
Die Artikel 64-68 sind ausschliesslich für Zugangsvereinbarungen mit einer markt- beherrschenden Anbieterin anwendbar.
Art. 69
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 75
8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch, weitere Anschlüsse und Mitbenützung
Art. 78a Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausinternen
Rohranlagen
Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern, nach Artikel 35a Absatz 1 FMG weitere Anschlüsse zu dulden sowie nach Artikel 35b Absatz 1 FMG den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt zu gewähren und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch:
a. sofern die vorhandene Kapazität ausreicht: die Duldung der Mitbenutzung der Kabelkanalisationen, die der Liegenschaftserschliessung dienen, sowie der hausinternen Rohranlagen;
b. sofern die vorhandene Kapazität nicht ausreicht: die Duldung der Erstellung einer weiteren Liegenschaftserschliessung sowie von Rohranlagen.
Art. 78b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen
Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern sowie von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen nach Artikel 35b Absatz 1 FMG zu dulden, umfasst auch die Duldung:
a. der Mitbenutzung der Stromanschlüsse;
b. der Installation von Anlagen, die einer mitbenutzenden Anbieterin zur Er- bringung ihrer Fernmeldedienste dienen.