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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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Art. 59 und 60

Aufgehoben

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 63a Anwendungsbereich

Die Artikel 64-68 sind ausschliesslich für Zugangsvereinbarungen mit einer markt- beherrschenden Anbieterin anwendbar.

Art. 69

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Artikel 75

8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch, weitere Anschlüsse und Mitbenützung

Art. 78a Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausinternen

Rohranlagen

Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern, nach Artikel 35a Absatz 1 FMG weitere Anschlüsse zu dulden sowie nach Artikel 35b Absatz 1 FMG den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt zu gewähren und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch:

a. sofern die vorhandene Kapazität ausreicht: die Duldung der Mitbenutzung der Kabelkanalisationen, die der Liegenschaftserschliessung dienen, sowie der hausinternen Rohranlagen;

b. sofern die vorhandene Kapazität nicht ausreicht: die Duldung der Erstellung einer weiteren Liegenschaftserschliessung sowie von Rohranlagen.

Art. 78b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen

Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern sowie von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen nach Artikel 35b Absatz 1 FMG zu dulden, umfasst auch die Duldung:

a. der Mitbenutzung der Stromanschlüsse;

b. der Installation von Anlagen, die einer mitbenutzenden Anbieterin zur Er- bringung ihrer Fernmeldedienste dienen.