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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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Art. 10e Information der Anbieterinnen über die Qualität der Dienste

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen sowohl ihre eigenen Kundinnen und Kunden als auch die übrige Öffentlichkeit über die Qualität der von ihnen angebotenen festen und mobilen Internetzugänge informieren.

2Sie müssen die Qualität der von ihnen angebotenen festen und mobilen Internetzugänge selbst messen, soweit sie Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben. Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, die Qualität des eigenen festen oder mobilen Internetzugangs zu messen, soweit diese Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben.

3Sie müssen die Ergebnisse der nach Absatz 2 durchgeführten Messungen der Qualität ihrer festen und mobilen Internetzugänge konsolidieren und veröffentlichen.

4Die Informationen über die Qualität umfassen für jeden der angebotenen Dienste mindestens die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate, die Verzögerung, Schwankungen in der Verzögerung und den Verlust von Datenpaketen beim Trans- port.

5Die Informationen über die Qualität müssen so veröffentlicht werden, dass sie Vergleiche zwischen den Angeboten der verschiedenen Anbieterinnen erlauben. Sie müssen auch in Form von geografischen Karten veröffentlicht werden.

6Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt für alle Anbieterinnen mit einem Marktanteil über einem Prozent an den festen oder mobilen Internetzugängen.

7Das BAKOM regelt in technischen und administrativen Vorschriften, wie die Anbieterinnen die Qualitätsmessgrössen messen und präsentieren müssen.

Art. 10f Offenes Internet

1Jede Anbieterin von Internetzugängen darf Informationen gemäss Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe a FMG unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid, der sie selbst rechtlich bindet, zu befolgen.

2Die Anbieterinnen von Internetzugängen dürfen Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um die Integrität oder Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste oder der angeschlossenen Endgeräte zu gewährleisten. Erforderlich gemäss Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe b FMG ist dies unter folgenden Bedingungen:

a. Das Sicherheitsrisiko hat grosse mögliche Auswirkungen und tritt mit gros- ser Wahrscheinlichkeit ein.

b. Die Massnahme reduziert das Sicherheitsrisiko effektiv.

c. Umfang und Dauer der Massnahme schränken die Nutzung des Internetzu- gangs nicht unnötig ein.

d. Die Massnahme berücksichtigt die Bedrohungslandschaft, die aktuellen Technologien, die Industriestandards, bewährte Gegenmassnahmen sowie alternative Lösungsansätze.