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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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Art. 89b Verbotene Pornografie

1Die Anbieterinnen von Internetzugängen sorgen dafür, dass sie die Hinweise des Bundesamtes für Polizei gemäss Art. 46a FMG erhalten.

2Sie müssen dafür Sorge tragen, dass sie für schriftliche Hinweise von Dritten gemäss Art. 46a Absatz 3 Satz 2 FMG erreichbar sind. Sie melden alle Verdachtsfäl- le umgehend dem Bundesamt für Polizei.

Gliederungstitel vor Art. 90

10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen

1. Abschnitt: Sicherheitskommunikation

Art. 90 Leistungen

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG zur Erbringung folgender Fernmeldedienste herangezogen werden:

a. Sprach- und Datenübertragungsdienst über Fest- und Mobilfunknetze;

b. Dienst zur Alarmierung der Bevölkerung sowie Ermöglichung der zugehöri- gen Ereigniskommunikation.

2Sie müssen diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisiert, mit sichergestellter Datenintegrität und hoch verfügbar erbringen können.

3Die berechtigten Organe können nur Dienste und Funktionalitäten verlangen, die international standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzun- gen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.

4Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen im Hinblick auf und in beson- deren und ausserordentlichen Lagen Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung stellen und Übungen dulden.

5Auf Gesuch der berechtigten Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum Dienst gemäss Artikel 29b.

Art. 91

Aufgehoben

Art. 92 Abs. 1 und 2

1Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten ihrer Wahl.