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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, welche unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.

6Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für die unlautere Werbung betreiben, wel- che aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.

7Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für gesperrte oder vom Einsatz von Mitteln gemäss Absatz 3 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Die Anbieterinnen müssen auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes der Mittel gemäss Absatz 3 geben. Erfolgt der Einsatz dieser Mittel oder die Sperrung durch eine andere Anbieterin, so muss die Anbieterin der betroffenen Kundin oder des betroffenen Kunden die Anfrage an diese weiterleiten. Anbieterinnen, die nur an der Übertragung beteiligt waren, müssen nur mitteilen, an welche andere Anbieterin sie den betroffenen Verkehr übergeben haben.

8Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.

9Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o und v UWG oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.

Art. 84 Abs. 3 erster Satz

3In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 5 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e. …

Art. 88 Abs. 1

1Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig vermerken zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchten, mit denen sie in keiner Geschäftsbeziehung stehen, und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Kundin- nen und Kunden ohne Verzeichniseintrag sind gleich zu behandeln wie Kundinnen und Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk.

Art. 89a und 89b einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Kapitels

Art. 89a Informationen über Kinder- und Jugendschutz

Die Anbieterinnen von Internetzugängen informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Sie unterstützen ihre Kundinnen und Kunden individuell bei der Anwendung konkreter Schutzmöglichkeiten.