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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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2Erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kein Angebot, kann das BAKOM unter Vorlage der Ausschreibungsunterlagen ersucht werden, eine Anbie- terin zur Erbringung der benötigten Leistungen zu verpflichten.

Art. 93 Entschädigung

1Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird mit den Organen nach Artikel 47 Absatz 1 FMG vertraglich geregelt. Dabei sind grundsätzlich die marktüblichen Preise der nachgefragten Leistungen zu be- rücksichtigen.

2Sofern die nachgefragten Leistungen spezifisch für die Bedürfnisse der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG geschaffen und erbracht werden müssen, bemisst sich die Entschädigung nach den Selbstkosten. Gemeinsame, mit der Erbringung kommerzieller Dienste verbundene Kosten sind nichtdiskriminierend im Sinne von Artikel 52 aufzuschlüsseln und nur anteilig den Selbstkosten zuzurechnen.

3Aus öffentlichen Mitteln gesprochene Beiträge sind entsprechend ihrem Einsatz- zweck von den Kosten der Leistungsbereitstellung abzuziehen.

4Wird eine Anbieterin gemäss Artikel 92 Absatz 2 zur Erbringung der benötigten Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den Absätzen 1–3 fest.

Art. 94 Massnahmen

1Soweit es die gewählte Technik zulässt, kann das UVEK in ausserordentlichen Lagen anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr zu Gunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG eingeschränkt wird.

2Die Nationale Alarmzentrale kann eine Einschränkung nach Absatz 1 anordnen, sofern diese für höchstens 36 Stunden gilt. Sie informiert das BAKOM unverzüg- lich.

3Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können eine Einschränkung nach Ab- satz 1 für höchstens 36 Stunden vornehmen, wenn sie eine Überlastung ihrer Netze feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.

Art. 95 Abs. 1 und 2

1Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit bereitet zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor.

2Soweit die Einschränkungen nach Artikel 94 den Anbieterinnen von Fernmelde- diensten keine kommerziellen Vorteile bringen, trägt der Bund die Kosten der Vor- bereitungsmassnahmen.