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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Geldspielverordnung vom 7. November 201813
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 92, 93, 94 und 95 wird «Fernmeldedienstanbieterinnen» ersetzt durch «Anbieterinnen von Internetzugängen».
2. Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197814
Ingress
gestützt auf die Artikel 16, 16a, 17 und 20 des Bundesgesetzes
vom 19. Dezember 198615 gegen den unlauteren Wettbewerb
und auf Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1008/200816 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 199917 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung,
Art. 11a Abs. 1 und 1bis
1Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q sind die Konsumentin- nen oder Konsumenten mündlich, vorgängig, klar und kostenlos über den Preis zu informieren. Die Information hat zumindest in der Sprache des Dienstangebots zu erfolgen.
1bisBei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die von einer Anbie- terin von Fernmeldediensten verrechnet werden, ist eine Preisansage nicht erforder- lich, wenn lediglich eine Grundgebühr erhoben wird und diese maximal 90 Rappen beträgt.
13 SR 935.511
14 SR 942.211
15SR 241
16Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Europäischen
Rates vom 24. Sept. 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luft- verkehrsdiensten (Neufassung).