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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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möglich ist, müssen diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag be- zeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein.
2Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestäti- gen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
3Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notru- fe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmel- deverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.
Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten
1Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berech- tigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestda- ten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.
2Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absatz 2 haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungs- dienstes verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu Wer- bezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.
Art. 32 Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. c
1Wer einen öffentlichen Telefondienst nach Artikel 15 Absatz 1 anbietet, muss die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Die Anbieterin muss dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachtet die Bestimmungen über:
c. die Schnittstellen (Art. 55).
Art. 34 Nummernportabilität: Geltungsbereich
Die Bestimmungen von Artikel 34a bis 34d gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.1647, unter Ausnahme der Funkrufdienste.
7 Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.