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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 96

3. Abschnitt: Sicherheit

Art. 96

Zur Gewährleistung der Sicherheit nach Artikel 48a FMG kann das BAKOM tech- nische und administrative Vorschriften erlassen und international harmonisierte technische Normen für verbindlich erklären.

Art. 104 Abs. 2

2Der Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) kann andere Anbie- terinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz als «Mitglieder der Sektoren» (Art. 19 der ITU-Konvention anerkennen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderun- gen der ITU erfüllen.

Art. 108

Aufgehoben

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in der Schweiz haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz bezeichnen.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr