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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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Zugang zu denjenigen Informationen ermöglichen, welche die korrekte Verbin- dungssteuerung zu den portierten Nummern ermöglichen.
Art. 34e Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale
Verbindungen
1Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste können ihren Kundinnen und Kun- den die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbin- dungen zu wählen, und zwar sowohl vorbestimmt als auch, durch die Eingabe einer Kurznummer für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen, für jeden einzelnen Anruf.
2Die Benutzerinnen und Benutzer müssen unmittelbar darauf aufmerksam gemacht werden, wenn sie eine ungültige Kurznummer für die freie Wahl der Dienstanbiete- rin für nationale und internationale Verbindungen eingeben.
3Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschrif- ten für die Realisierung der freien Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.
Art. 35 Abs. 1
1Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern) und 084x (Gebührenteilungsnummern) angeboten werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 39a und 39b Absatz 2.
Art. 36 Abs. 2
2Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti- keln 24b–24i AEFV8 und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV verwendet werden.
Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen einen Sitz oder eine Niederlas- sung in der Schweiz haben.
Art. 38 Abs. 3bis
3bisBei Mehrwertdiensten, die weder über Adressierungselemente des Nummerie- rungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, muss sie die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes auf der Rechnung angeben.