Vorlage

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen

und hausinternen Anlagen

1Stehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer die erforderlichen Informationen zu den Kabelkanalisationen oder gebäudeinternen Anlagen nicht zur Verfügung, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten, welche die Erschliessung verantwortet hat, diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

2Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine Kabelkanalisation oder eine ge- bäudeinterne Anlage finanziert haben, können von einer mitbenutzenden Anbieterin für die Zeit der Nutzung eine anteilsmässige Entschädigung der effektiven Herstell- kosten verlangen.

3Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kabelkanalisationen oder gebäudeinternen Anlagen erhalten, tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

4Entstehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer nachweisbare Zusatzkosten aufgrund des Zugangs oder der Mitbenutzung, kann sie oder er dafür eine Entschädigung in entsprechender Höhe von der mitnutzenden Anbieterin verlangen.

5Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70-74.

Art. 79

Als angemessenes Entgelt für die Mitbenützung von Anlagen anderer Anbieterinnen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.

Gliederungstitel vor Artikel 80

9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz sowie Kinder- und Jugendschutz

Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Verkehrs- und Rechnungsda- ten der Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist, um:

a. Fernmeldedienste zu erbingen;

b. das für die entsprechende Leistung geschuldete Entgelt zu erhalten;

c. die Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem FMG und dem Bundesgesetz vom 18. März 201610 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs und den zugehörigen Verordnungen ergeben.

10 SR 780.1