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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und
unlauterer Werbung
1Als unlauter in diesem Artikel gilt Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198611 gegen den unlauteren Wettbwerb.
2Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Werbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
a. Datum, Zeit und Dauer der Verbidnungen oder Datum und Zeit der Mittei- lung;
b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Kundinnen oder Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Werbung versandt wurde.
3Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Werbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Kundinnen und Kunden mitteilen, die verlangt werden können.
4Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Werbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die Daten mitteilen. Nur an der Übertragung beteiligte Anbieterinnen müssen der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden mitteilen, von welcher anderen Anbieterin sie die missbräuchlichen Anrufe oder die unlautere Werbung entgegen- genommen haben.
Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung
1Als unlauter in diesem Artikel gilt Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG12.
2Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
3Sie stellen den Kundinnen und Kunden dazu sowohl geeignete Mittel zur Verfü- gung, die sie selber bewirtschaften, als auch solche, die durch die Kundinnen und Kunden zu bewirtschaften sind. Sie informieren die Kundinnen und Kunden, min- destens einmal bei der ersten Aktivierung dieser Mittel über ihre Vor- und Nachteile.
4Sie dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
5Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie umgehend den Versand dieser Nachrichten sperren und den Aufbau der
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