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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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Art. 10b Abrechnungsmodalitäten für das internationale Roaming
1Mobilfunkanbieterinnen müssen bei der Berechnung des Entgelts für die Abwick- lung abgehender und ankommender Anrufe im internationalen Roaming Folgendes beachten:
a. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.
b. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
c. Bei abgehenden Anrufen darf eine Mindestabrechnungsdauer von maximal 30 Sekunden zugrunde gelegt werden.
2Bei der Berechnung des Entgelts für die Abwicklung von Datendiensten im inter- nationalen Roaming müssen sie Folgendes beachten:
a. Die Abrechnung erfolgt kilobytegenau.
b. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
c. Text- und Multimedianachrichtendienste wie SMS oder MMS, bei denen die Abrechnung für die Kundinnen und Kunden üblicherweise pro Nachricht er- folgt, müssen nicht kilobytegenau abgerechnet werden.
3Eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Abrechnung ist nur zulässig, wenn die für die sekunden- oder kilobytegenaue Abrechnung benötigten Daten von den ausländischen Anbieterinnen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Mobilfunk- anbieterin muss die Notwendigkeit für die abweichende Berechnung anhand der zur Verfügung gestellten Daten belegen.
Art. 10c Internationale Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen
Mobilfunkanbieterinnen dürfen ihren Kundinnen und Kunden die Nutzung von Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen nicht erschweren oder verunmög- lichen.
Art. 10d Optionen für internationale Roaming-Dienstleistungen
Mobilfunkanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden Optionen anbieten, die den Bezug von internationalen Roaming-Dienstleistungen zu reduzierten Tarifen ermöglichen. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:
a. Die Optionen beinhalten entweder einen reduzierten Tarif oder eine be- stimmte Menge an Inklusiveinheiten zu einem Paketpreis.
b. Das Startdatum der Option muss durch die Kundinnen und Kunden frei be- stimmt werden können.
c. Die Optionen sind unabhängig von einer allfälligen Rechnungsperiode gül- tig.