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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten

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Art. 34a–34e einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 34a Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von

Fernmeldediensten

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, ihre Nummern zu behalten, wenn sie die Dienstanbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln wollen.

2Als Dienstkategorien gelten:

a. der öffentliche Telefondienst, unter Ausnahme der Mobiltelefonie;

b. die Mobiltelefonie;

c. die nicht-geografischen Dienste des gleichen Typs wie beispielsweise die Dienste der gebührenfreien 0800-Nummern.

3Durchwahlnummernbereiche von Kundinnen und Kunden können nur gesamthaft portiert werden. Anpassungen wie Reduktionen oder Splitten von portierten Durch- wahlnummernbereichen müssen zwischen der aktuellen und der ursprüglichen Fernmeldedienstanbieterin vereinbart werden.

4Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschrif- ten.

Art. 34b Nummernportabilität: Kosten

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummern- portabilität sicherzustellen, tragen die Kosten für deren Realisierung.

2Sie können von der neuen Anbieterin finanzielle Beiträge zur Deckung der mit der Übertragung der Nummern direkt verbundenen Verwaltungskosten verlangen. Die Regeln der Interkonnektion sind sinngemäss anwendbar.

3Die Deckung der mit der Verbindungssteuerung zum Bestimmungsort der portier- ten Nummern verbundenen Kosten wird durch die Anbieterinnen in ihren Inter- konnektionsverträgen geregelt.

Art. 34c Nummernportabilität: geografisch

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandortes ihre Nummer zu behalten.

Art. 34d Nummernportabilität: Pflichten der Anbieterinnen von

Fernmeldediensten

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Nummernportabilität anbie- ten, müssen die Übermittlung der Nummer gemäss Artikel 26a Absatz 2 sicherstel- len.

2Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummern- portabilität nach Artikel 34a sicherzustellen, müssen den übrigen Anbieterinnen den