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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 21 Seiten
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2Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden und sind nach dessen Beendigung wieder zu deaktivieren.
3Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Num- mern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publi- ziert die Liste dieser Nummern.
Art. 29a Standortidentifikation bei Notrufen: zusätzliche Pflichten der
Mobilfunkonzessionärinnen
1Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen bei Notrufen ab entsprechend ausgerüs- teten Fahrzeugen an die Europäische Notrufnummer (eCall112) die Standortinfor- mation aus dem Sprachkanal herauslesen und für den Dienst für die Standortidenti- fikation (Art. 29b) bereitstellen.
2Sie müssen bei Notrufen¸ bei denen die geräte- und betriebssystemeigene Ortungs- funktion sowie die sprachkanalunabhängige Übertragung der Standortinformation genutzt werden (Advanced Mobile Location), diese Standortinformation für den Dienst für die Standortidentifikation (Art. 29b) bereitstellen.
Art. 29b Standortidentifikation bei Notrufen: Dienst für die
Standortidentifikation
1Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst für die Standortidentifikation. Dieser Dienst muss auch für Alarmzent- ralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin ange- schlossen sind.
2Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die ComCom eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes für die Standortidentifikation verpflichten.
3Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Inanspruchnahme des Dienstes für die Standortidentifikation durch die Alarmzentralen richten sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung.
4Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten des Dienstes für die Standortidentifikation von Notrufen. Die jährlich wiederkehrenden Kosten der Leistungsbereitstellung, sind auf Vorleistungsstufe über die Anzahl der zu erwartenden Notrufe abzugelten.
5Die Alarmzentralen tragen lediglich die Kosten des Zugangs zum Dienst für die Standortidentifikation.
Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe
1Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweg- lenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch nicht für jeden Standort