Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 34 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
unten). Die Aktuarvereinigung, SAV moniert eine Vermischung von Umlageverfahren und kapitalgedecktem Verfahren. Die Kosten würden unnötigerweise massiv erhöht. Es gebe keine Veranlassung zu einem gesetzlichen Eingriff in die sozialpartnerschaftlichen Entscheide der umhüllenden Vorsorgelösungen. Die SAV befürwortet individuelle und pensionskassenspezifische Kompensationsmassnahmen im Anrechnungsprinzip, welche gezielt die Versicherten von BVG-nahen Plänen unterstützen. Der SVV fordert, den Rentenzuschlag durch gezieltere Massnahmen für die Übergangsgeneration zu ersetzen und nur bei stark betroffenen Einkommensverhältnissen und zeitlich beschränkt. Der ASIP macht einen eigenen Vorschlag (vgl. Ziff. 4.1): Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration über 10 Jahre durch eine einmalige Erhöhung des Altersguthabens BVG bei Pensionierung mit einem linear fallenden Zuschlag zwischen 15% und 0% (dezentrale Finanzierung). Alternativ, für den Fall, dass am Rentenzuschlag festgehalten wird, macht der ASIP Detailvorschläge zur Anpassung der einzelnen Bestimmungen. Der SBLV findet, dass die Massnahme zwingend auf höchstens 15 Jahre befristet werden soll oder zumindest auf die vorgesehene Finanzierung verzichtet werden soll. Alternativvorschlag für Finanzierung: mittels Rückstellungen der Pensionskassen. KGAST teilt die Meinung, dass diese Ausgleichsmassnahme über eine Erhöhung des Altersguthabens erfolgen und sich mit einer Übergangsfrist von maximal zehn Jahren nur auf das BVG-Minimum beziehen soll (vgl. Vorschlag ASIP). Ebenso das Vorsorgeforum, das findet, dass die Frage zentrale oder dezentrale Finanzierung in der parlamentarischen Beratung zu beantworten sei. SKPE schlägt ebenfalls eine Befristung auf 10 Jahre als Mindestbedingung vor, zudem soll im Leistungsprimat kein Rentenzuschlag ausbezahlt werden. Anstelle eines solchen Rentenzuschlages nach dem Giesskannenprinzip schlägt auch SKPE einen einmaligen Zuschlag zur Erhöhung der Altersguthaben bei Beginn der Alters- und IV-Rente in dem Ausmass, dass mit dem tieferen Rentenumwandlungssatz das bisherige Rentenniveau gesichert wird, auch mit Befristung auf 10 Jahre. Der SVS schlägt etwas Gleichwertiges wie das Modell ASIP vor. Pro Senectute befindet, dass die Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich über die AHV zu entrichten seien oder – wie in der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehen war – über den bestehenden Sicherheitsfonds der beruflichen Vorsorge.
EKF und SVF fordern des Weiteren, dass Erziehungs- und Betreuungszeiten bei der Berechnung der Mindestdauer analog zur geltenden Regelung in der AHV anzurechnen seien und dass der Rentenzuschlag auch auf Hinterlassenenrenten gewährt werden soll für Witwen/Witwer zumindest, sofern Erziehungs- bzw. Betreuungszeiten nachgewiesen werden. Die EFS fordert für die Anspruchsvoraussetzung anstelle der 15 Jahre eine analoge Regelung wie bei der AHV, auch für Hinterlassenenleistungen.
Die SKPE bringt an, dass die Bemessung der Beiträge für den Rentenzuschlag in Prozent des AHV-Lohns in der praktischen Umsetzung für die Vorsorgeeinrichtung sehr problematisch sei, da diese oft nicht den AHV-Lohn kenne, sondern nur den für die Berechnung des versicherten Lohnes massgebenden Lohn. Inclusion Handicap findet, dass die Finanzierung über Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Höhe von 0,5% nachhaltig, stabil und tragbar sei und fordert, dass der Rentenzuschlag für Personen, die eine Teilinvalidenrente beziehen, linear berechnet werden soll.
Der Sicherheitsfonds gibt zu bedenken, dass mit der Einführung des Rentenzuschlags neue Meldungen und Kontrollen notwendig werden, was die Durchführung des BVG weiter verkompliziere. Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass für die Umsetzung eines allfälligen Rentenzuschlags möglichst einfache Lösungen gefunden werden.
3.4.6 Weitere Vernehmlassungsteilnehmer
Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden haben zum Rentenzuschlag viele Bemerkungen angebracht, die unterschiedlich ausgefallen sind. Eine grössere Anzahl der Teilnehmende lehnt den Rentenzuschlag in der vorgeschlagenen Form ab, insbesondere diejenigen, welche das Modell SBV/Swiss Retail /Banken unterstützen. Die übrigen Teilnehmer begrüssen diesen oder sprechen sich für den Rentenzuschlag aus, möchten diesen jedoch befristen oder nur für