Vorlage

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 66 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

Art. 67 Übergangsbestimmungen betreffend bewilligte Laboratorien ohne

Akkreditierung

1 Laboratorien mit einer Bewilligung nach bisherigem Recht, die über keine Akkreditierung verfügen und ihre Tätigkeit nach Ablauf der Bewilligung fortführen wollen, müssen dem BAG spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein Gesuch für eine befristete Bewilligung nach Artikel 15 einreichen.

2Läuft die Bewilligung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab und hat das Laboratorium ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung nach bisherigem Recht eingereicht, so gilt dieses als Gesuch für eine befristete Bewilligung nach Artikel 15. Das BAG gewährt dem Laboratorium eine Frist von drei Monaten zur Nachreichung der folgenden Angaben:

a. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Laborleiterin oder des Laborleiters;

b. Arbeitsschritte, die es von einer anderen Einrichtung durchführen lässt, einschliesslich der Angabe dieser Einrichtung;

c. Nachweis, dass es bei der SAS die Akkreditierung beantragt hat.

3Das Laboratorium nach Absatz 2 kann seine Tätigkeit bis zum Entscheid des BAG weiterhin ausüben.

4Verweigert die SAS einem Laboratorium mit einer befristeten Bewilligung nach bisherigem Recht die Akkreditierung, während das BAG das Gesuch des Laboratoriums um Erneuerung der Bewilligung prüft, so erteilt das BAG dennoch eine Bewilligung nach Artikel 15, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 68 Übergangsbestimmungen betreffend bewilligte Laboratorien mit

einer Akkreditierung

1Hat ein Laboratorium mit einer Akkreditierung nach Artikel 8 Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung eingereicht und hat das BAG vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht über das Gesuch entschieden, so gilt dieses als Gesuch für eine unbefristete Bewilligung nach Artikel

14. Das BAG gewährt dem Laboratorium eine Frist von drei Monaten zur Nachreichung der Angaben nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben a und b.

2Das Laboratorium kann seine Tätigkeit unabhängig von einem allfälligen Ablauf seiner Bewilligung bis zum Entscheid des BAG über die Erteilung der Bewilligung weiterführen.