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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten

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Art. 69 Übergangsbestimmung betreffend Laborleiterinnen und Laborleiter Laborleiterinnen und Laborleiter, die nicht über die Qualifikation verfügen, die gemäss Anhang 2 für ihre Tätigkeit erforderlich ist, können ihre Funktion während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin ausüben.

Art. 70 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …….

Der Bundeskanzler: ……

…