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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten
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b. im Blut vorhandene pathologisch veränderte Zellen oder deren Bestandteile.
3Entstehen bei genetischen Untersuchungen von pathologisch verändertem biologischen Material, die bei Krebserkrankungen durchgeführt werden und nicht zur Abklärung von erblichen Eigenschaften des Erbguts dienen, Überschussinformationen zu erblichen Eigenschaften, so gelten die Artikel 3–15, 27 und 56–58 GUMG.
4Bei Untersuchungen nach Absatz 3 muss die betroffene Person in verständlicher Form insbesondere aufgeklärt werden über:
a. Zweck und Art der Untersuchung;
b. den Umgang mit der Probe und den genetischen Daten während und nach der Untersuchung, insbesondere betreffend die Aufbewahrung;
c. die Möglichkeit, dass Überschussinformationen zu erblichen Eigenschaften des Erbguts aufgedeckt werden;
d. ihre Rechte.
Art. 58 Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich ausserhalb
von Krebserkrankungen
Für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, die nicht im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung stehen und die zur Abklärung von nicht erblichen Eigenschaften durchgeführt werden, gelten das 1., 2., 4. und 8. Kapitel GUMG.
Art. 59 Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs
1Für genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs zur Abklärung von nicht erblichen Eigenschaften gelten die Artikel 3–15, 33 und 56–58 GUMG.
2Ist vor der Veranlassung der Untersuchung unklar, ob es sich um eine erbliche Eigenschaft des Erbguts handelt, so gelten das 1., 2., 4. und 8. Kapitel GUMG.
5. Kapitel: Genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und Transplantationen
(Art. 2 Abs. 2 GUMG)
Art. 60 Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder
Blut- oder Gewebemerkmalen
Für genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen gelten lediglich die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und 17 Absätze 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe b und 3 GUMG.