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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten

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4. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

(Art. 35 Abs. 1 GUMG)

Art. 43 Gesuch

Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung von zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften muss Folgendes enthalten:

a. die Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 38–42 erfüllt sind;

b. die Angaben nach Artikel 13 Buchstaben b–d.

Art. 44 Bewilligung

1 Das BAG erteilt dem Laboratorium die Bewilligung, wenn das Gesuch vollständig ist und die Voraussetzungen nach den Artikeln 38–42 erfüllt sind.

2 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt.

Art. 45 Umfang der Bewilligung

1 Laboratorien mit einer Bewilligung nach diesem Abschnitt dürfen sämtliche zytogenetischen und molekulargenetischen Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften durchführen.

2 Sie dürfen diese Untersuchungen auch dann durchführen, wenn diese zu medizinischen Zwecken veranlasst werden.

Art. 46 Sistierung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1Das BAG kann die Bewilligung sistieren oder entziehen, wenn das Laboratorium:

a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;

b. die Vorgaben nach den Artikeln 4 und 47–54 nicht einhält, insbesondere wenn die Ergebnisse der externen Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen Anlass geben.

2Die Bewilligung erlischt, wenn das Laboratorium dem BAG die Einstellung seiner Tätigkeit meldet.

5. Abschnitt: Pflichten der Laboratorien

(Art. 35 Abs. 1 GUMG)

Art. 47 Entgegennahme von Aufträgen

Das Laboratorium darf Aufträge zur Durchführung zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften nur entgegennehmen von: