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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten

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g. Veranlassung von genetischen Untersuchungen;

h. medizinisch-genetische Analytik;

i. Qualitätssicherung im Bereich der Genetik;

j. Forschung, einschliesslich Management von Bio- und Datenbanken, im Bereich der Genetik.

7. Kapitel: Gebühren und Publikation

Art. 64 Gebühren

1Die Gebühren für Bewilligungen und Aufsichtstätigkeiten nach dieser Verordnung sind in Anhang 4 festgelegt.

2Das BAG kann einen Zuschlag von höchstens 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn ein ausserordentlicher Mehraufwand erforderlich ist.

3Für übrige Leistungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis und Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.

4Die Gebühr für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Titels, einschliesslich des Entscheids nach Artikel 11 Absatz 4, richtet sich nach Artikel 54a Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 199512 über die Krankenversicherung.

5Die Gebühren für die Tätigkeit der SAS im Rahmen dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 10. März 200613 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.

6Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.

Art. 65 Publikation der bewilligten Laboratorien und Reihenuntersuchungen Das BAG veröffentlicht:

a. eine Liste der Laboratorien mit Angaben zu den erteilten Bewilligungen zur Durchführung von zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen;

b. eine Liste der bewilligten Reihenuntersuchungen.

12 SR 832.102

13 SR 946.513.7

14 SR 172.041.1