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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten

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Art. 11 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters sowie der

Stellvertreterin oder des Stellvertreters

1Die Laborleiterin oder der Laborleiter sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen sich über einen der folgenden Titel ausweisen können:

a. Spezialistin oder Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, medizinische Genetik;

b. Spezialistin oder Spezialist für klinisch-chemische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, Schwerpunkt klinische Chemie;

c. Spezialistin oder Spezialist für hämatologische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, Schwerpunkt Hämatologie;

d. Spezialistin oder Spezialist für klinisch-immunologische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, Schwerpunkt Immunologie;

e. Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH (pluridisziplinär);

f. Fachärztin oder Facharzt für Pathologie, speziell Molekularpathologie.

2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Laborleiterin oder des Laborleiters muss über eine Qualifikation verfügen, mit der sie oder er diejenigen Untersuchungen durchführen darf, bei denen sie oder er die Laborleiterin oder den Laborleiter vertreten soll.

3Wurde ein Titel nach Absatz 1 Buchstaben b–e vor dem 1. März 2003 erworben, so ist der Zusatz «inkl. DNS/RNS-Diagnostik» erforderlich.

4Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit eines Titels mit einem Titel nach Absatz 1.

Art. 12 Qualifikation des Laborpersonals

1 Mindestens die Hälfte des mit der Durchführung von zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen beauftragten Laborpersonals muss sich ausweisen können über:

a. einen Abschluss als biomedizinische Analytikerin HF oder biomedizinischer Analytiker HF oder Laborantin EFZ (Biologie) oder Laborant EFZ (Biologie) oder einen nach Artikel 68 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 als gleichwertig anerkannten Abschluss;

b. einen Abschluss einer Hochschule nach Artikel 2 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20116 (HFKG) im Bereich Biologie, Chemie, Biomedizin, pharmazeutische Wissenschaften

5 SR 412.10

6 SR 414.20