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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten
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e. Untersuchungen zur Feststellung des biologischen Alters.
3Nicht als Untersuchungen nach Absatz 1 gelten Abklärungen von Nahrungsmittelunverträglichkeiten, des Suchtpotenzials oder der Anfälligkeit für Entzündungen oder Verletzungen; diese gelten als Untersuchungen im medizinischen Bereich.
Art. 36 Genetische Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft
betreffender Eigenschaften
Als genetische Untersuchungen ethnischer oder anderer die Herkunft betreffender Eigenschaften nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c GUMG gelten Abklärungen über:
a. die Ursprungsregion der Vorfahren oder die ethnische Herkunft; dabei darf das Ergebnis kein Abstammungs- oder Verwandtschaftsverhältnis zu bestimmten lebenden oder verstorbenen Personen aufzeigen;
b. die Abstammung von einer oder mehreren bestimmten verstorbenen historischen Persönlichkeiten; dabei müssen die zum Abgleich erforderlichen genetischen Daten dem Anbieter der Untersuchung bereits vorliegen.
2. Abschnitt: Veranlassung
(Art. 34 Abs. 4 GUMG)
Art. 37
Genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften dürfen von folgenden Gesundheitsfachpersonen, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, veranlasst werden:
a. Ärztinnen und Ärzte;
b. Apothekerinnen und Apotheker;
c. Drogistinnen und Drogisten HF;
d. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater FH: zur Abklärung von physiologischen Eigenschaften im Ernährungsbereich;
e. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten FH: zur Abklärung von physiologischen Eigenschaften im Bereich von Sport und Bewegung;
f. Psychologinnen und Psychologen: zur Abklärung von persönlichen Eigenschaften wie Charakter, Verhalten, Intelligenz, Vorlieben oder Begabungen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GUMG).