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Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 33 Seiten

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Anhang 2 (Art. 16 Abs. 2)

Umfang der Bewilligung zur Durchführung zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungen im medizinischen Bereich

1. Laboratorien, die über eine Laborleiterin oder einen Laborleiter mit einem Titel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a verfügen, können alle zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen, ausser Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro durchführen.

2. Laboratorien, die über eine Laborleiterin oder einen Laborleiter mit einem Titel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und eine im Laboratorium tätige Person mit hinreichender Erfahrung in der Untersuchung von Einzelzellen verfügen, können alle zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen, einschliesslich Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro durchführen.

3. Für Laboratorien, die über eine Laborleiterin oder einen Laborleiter mit einem Titel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–f verfügen, ergibt sich der Umfang der Bewilligung aus der nachstehenden Tabelle.

Untersuchung Erforderlicher Titel (x)

C H I P MP

1. Creutzfeldt-Jakob-Krankheiten, fatale familiäre In- x somnie, Gerstmann-Sträussler-Krankheit

2. Familiär defektes Apolipoprotein B-100 (ApoB) x x

3. Familiäre Krebssyndrome; direkte oder indirekte Mu- x tationsanalyse bei Prädispositionen für Karzinome,

Sarkome, Lymphome, Leukämien, neurogene, me-

lanozytäre oder embryonale Tumore

4. Genetische Untersuchungen zur Typisierung von x x x x Blutgruppen sowie Blut- und Gewebemerkmalen im

Rahmen der Abklärung einer Erbkrankheit oder einer

Krankheitsveranlagung

5. Hämochromatose, familiäre; direkte Mutationsanaly- x x x x se

6. Hämoglobinopathien; direkte oder indirekte Mutati- x x onsanalyse bei Thalassämien, Sichelzellanämie