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Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)

chenden Formulierungsvorschlag.104 Zudem würde gemäss derselben eine dispositive Natur des Artikel 219a Absatz 1 VE-OR nicht den parlamentarischen Initiativen Hutter und Gössi entsprechen.105 Eine weitere Organisation sieht in relativ zwingenden Bestimmungen auch für institutionelle Bauherren keine Nachteile.106

Eine Organisation107 regt an, Artikel 219a Absatz 1 VE-OR für den persönlichen und familiären Gebrauch zwingend auszugestalten, wobei Artikel 370 Absatz 3 zweiter Satz VE-OR dispositiv bleiben soll.

2 Organisationen schlagen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf bewegliche Sachen vor; für die eine ist eine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen insbesondere mit Blick auf ähnliche finanzielle Auswirkungen nicht gerechtfertigt,108 die andere führt an, dass eine Unterscheidung impraktikabel sei (insbesondere bei Plänen als bewegliche Sachen) und die Digitalisierung zu mehr Verträgen (Kauf/Werk/Innominat) im Softwarebereich führen werde.109 Ein Kanton110 erachtet die Unterscheidung zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen demgegenüber als angemessen.

4.1.2 Artikel 219a Absatz 1 VE-OR

3 Vernehmlassungsteilnehmende111 kritisieren, dass der Fristbeginn für offene Mängel nicht gesetzlich festgelegt wird. Mit Blick auf die Rechtssicherheit schlagen sie vor, dass die Frist wie bei der Verjährung (Art. 219 Abs. 3 OR) mit dem Erwerb des Eigentums zu laufen beginnt. Ein Teilnehmer hingegen hält den Fristenlauf ausdrücklich für genügend geklärt.112

Eine Organisation unterbreitet, teilweise in Anlehnung an geltende Bestimmungen, redaktionelle Vorschläge.113

Die Gesetzessystematik in Artikel 219a VE-OR wird von 4 Teilnehmenden begrüsst.114 Ein Kanton schlägt angelehnt an die Systematik im Werkvertragsrecht neue Artikel 219a, 219b und 219c OR mit entsprechender Marginalie vor;115 eine Organisation einen neuen Artikel 219b OR für die Verjährung.116

4.1.3 Artikel 367 Absatz 1 zweiter Satz VE-OR

2 Teilnehmende kritisieren, dass der Fristbeginn nicht gesetzlich festgelegt wird. Ein Kanton schlägt einen Fristbeginn mit Abschluss der Prüfung, eine Organisation mit der Entdeckung vor.117

104 In dieselbe Richtung äussert sich auch die SVP.

105 HEV Schweiz (S. 4 ff.).

106 SVIT Schweiz.

107 Gebäudehülle Schweiz (S. 4).

108 EKK.

109 SAV (S. 4 f).

110 TI (S. 2).

111 GE, CP, USPI Suisse.

112 SVIT Schweiz.

113 Vgl. Uni ZH (S. 2).

114 Glp, Casafair, SIA, Uni ZH (S. 4, die meisten).

115 TI (S. 4).

116 Uni ZH (S. 4).

117 GE, Nexus Avocats S. 4 f.