Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
Ein Teilnehmer fordert die Aufnahme der schriftlichen Mängelrüge nach Artikel 201 und Artikel 367 OR als verjährungsunterbrechende Handlung in Artikel 135 Absatz 1 OR und unterbreitet einen Formulierungsvorschlag.345
Derselbe Teilnehmer fordert sodann, in Artikel 368 Absatz 3 OR in Anlehnung an Artikel 174 Absatz 3 SIA-Norm 118 bei Mängeln eine Beweislastumkehr vorzusehen, weil faktische Beweisschwierigkeiten die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte behindere und der Unternehmer einen Wissensvorteil habe.346 Er unterbreitet einen Formulierungsvorschlag.
Ein Teilnehmer fordert eine spezifische Übergangsbestimmung, anstatt die Übergangsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 1 SchlT ZGB für anwendbar zu erklären.347 Vorgeschlagen wird, dass das Datum des Erwerbs des Eigentums beim Grundstückkaufvertrag und die Abnahme des Werks beim Werkvertrag ausschlaggebend sein sollen für die Anwendbarkeit des neuen Rechts. Dies einerseits, weil bei Artikel 1 Absatz 1 SchlT ZGB unklar wäre, ob damit der Vertragsschluss oder ein Fall eines Mangels gemeint wäre, andererseits, weil die Revision aufgrund des zeitlichen Auseinanderliegens zwischen Vertragsschluss und Erwerb des Eigentums bzw. Abnahme des Werks erst mehrere Jahre nach Inkrafttreten Wirkung entfalten würde. Letzteres würde bei Stockwerkeigentum dazu führen, dass unterschiedliches Recht auf die verschiedenen Einheiten anwendbar wäre.
6 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren348 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts zugänglich.349
345 HEV Schweiz (S. 7 f.).
346 HEV Schweiz (S. 6).
347 Nexus Avocats (S. 8 f.).
348 SR 172.061