Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)

4 Teilnehmende158 fordern eine Angleichung an Richtlinien der EU, wobei 2 Teilnehmende159 eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Werkverträge oder alle Kauf- und Werkverträge im Verhältnis Unternehmen zu Konsumenten fordern und 2 Teilnehmende160 eine Ausweitung auf Kaufverträge über Fahrnis. Dies würde die Inkohärenz zu Artikel 210 Absatz 4 OR lösen161 und einen positiven Einfluss auf die Nachhaltigkeit von Konsumgütern haben162.

Sprachlich legen 2 Organisationen nahe, im Begleitbericht von «verdeckten» anstatt «versteckten» Mängeln zu sprechen.163 Ein Teilnehmer wünscht in Anlehnung an die SIA-Norm, den Begriff «Verbesserung» durch «Nachbesserung» zu ersetzen.164

4.2.2 Artikel 219a Absatz 2 VE-OR

Ein Kanton,165 3 Parteien166 und 6 Organisationen167 äussern sich ausdrücklich zur Neueinführung eines unabdingbaren Nachbesserungsrechts im Grundstückkaufvertrag und erachten sie als sinnvoll. 2 Organisationen168 sind derselben Ansicht, gehen aber von einer dispositiven Natur von Artikel 219a Absatz 2 VE-OR aus.

Ein Teilnehmer begrüsst ausdrücklich die Begrenzung auf Neubauten169, ein weiterer erachtet den Vorentwurf als angemessen im Wissen darum, dass Neubauten anvisiert werden.170 Mehrere Teilnehmende kritisieren die Dauer von einem Jahr zwischen der Neuerrichtung und dem Verkauf als zu kurz.171 Ein Kanton und eine Organisation schlagen eine Dauer von zwei Jahren vor; gemäss diesem Kanton hätte eine Veränderung der Konjunkturlage Auswirkungen auf die Dauer.172 Eine Partei macht auf längere Zeitspannen beim Verkauf von Stockwerkeigentum aufmerksam und regt eine Prüfung der Fristenproblematik im Anwendungsbereich der neuerstellten Bauten an.173

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende174 halten den Fristbeginn der Jahresfrist für unklar insbesondere für Käufer, die nicht an der Errichtung beteiligt waren. Vorgeschlagen werden ein Fristbeginn ab der Aufhebung der Baustelle,175 ab der Bezugsfähigkeit176 und ab der Abnahme177.

158 ACSI, EKK, FRC, UNIL.

159 EKK, UNIL.

160 ACSI, FRC.

161 UNIL.

162 ACSI, EKK, FRC.

163 economiesuisse, Swissmem.

164 SVIT Schweiz.

165 VD.

166 FDP, glp, SVP.

167 ACSI, Casafair, Entwicklung Schweiz, FRC, Halter AG, SIA.

168 FRI (S. 3), SBMV (S. 3).

169 SVIT Schweiz.

170 FRI (S. 3).

171 TG, SVP, HEV Schweiz (S. 4).

172 TG, HEV Schweiz (S. 4).

173 SVP.

174 VD, Entwicklung Schweiz, FRI (S. 3 f.).

175 VD, FRI (S. 3 f.).

176 VD.

177 Entwicklung Schweiz.