Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
6 Organisationen85 fordern teilweise für alle drei Artikel, teilweise nur für gewisse eine explizite Regelung der Schadenminderungspflicht oder einen Verweis auf die allgemein geltende Norm. Für eine Organisation86 ist dies von grosser Bedeutung und sie schlägt eine Anlehnung an Artikel 173 Absatz 2 SIA-Norm 118 vor. Eine andere Organisation87 führt an, dass durch eine explizite Regelung Rechtssicherheit hergestellt werde und eine gerichtliche Klärung nicht abgewartet werden könne. 4 Vernehmlassungsteilnehmende88 unterbreiten Formulierungsvorschläge zur Schadenminderungspflicht. Zudem warnen mehrere Teilnehmende89 vor einer trügerischen Scheinsicherheit für Bauherren und insbesondere für Einmalbauherren, da die Schadenminderungspflicht trotz 60-tägiger Frist weiterhin gelte. Einige Studierende90 sehen eine Mängelrügefrist von 60 Tagen kritisch mit Blick auf den Anreiz für die Bauherren, Mängel aus taktischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rügen.
Ein Kanton91 und 5 Organisationen92 begrüssen die dispositive Natur der Mängelrügefrist. Die Akzeptanz bezüglich der 60-tägigen Mängelrügefrist durch 2 Organisationen hängt massgeblich von der dispositiven Ausgestaltung der Bestimmungen ab.93 Eine weitere Organisation ist der Ansicht, dass kein zwingendes Recht erforderlich ist.94 Zwei Teilnehmende95 erachten es als wichtig, dass die Parteien weiterhin die SIA-Norm 118 vereinbaren können. Ein
Kanton96 begrüsst, dass aufgrund der Vereinbarkeit mit der SIA-Norm 118 für die Unternehmen keine Probleme geschaffen werden.
Demgegenüber fordern 3 Kantone,97 2 Parteien98 und 11 Organisationen,99 dass die Mängelrügefristen (mindestens) relativ zwingend ausgestaltet werden und nicht zulasten des Bestellers bzw. des Käufers abgeändert werden dürfen. Es sei ansonsten zu erwarten, dass die Frist zuungunsten der Bauherren als schwächere Vertragspartei abgeändert werde und die Gesetzesänderung dadurch in der Praxis keine Verbesserung der Rechtsstellung der Bauherren bewirke. 2 Organisationen bringen vor, dass im Bauvertragsrecht häufig vom Gesetz abgewichen werde,100 und eine weitere Organisation erwartet bei einer dispositiven Natur der Fristen Standardverträge mit verkürzten Mängelrügefristen.101 Eine Organisation macht darauf aufmerksam, dass auch Eigentümer und Bauherren ein Interesse an einer schnellen Mängelbehebung und somit an einer raschen Mängelrüge haben.102 Für eine andere Organisation103 ist die relativ zwingende Natur entscheidend und sie unterbreitet einen entspre-
85 Construction romande, FER, Gebäudehülle Schweiz (S. 2, 4), Jardin Suisse, Nexus Avocats (S. 3 f.), SMGV (S. 3, 6).
86 SMGV (S. 3).
87 Nexus Avocats (S. 3).
88 Gebäudehülle Schweiz (S. 2, 4), Jardin Suisse, Nexus Avocats (S. 3), SMGV (S. 6).
89 economiesuisse, Holzbau Schweiz, Nexus Avocats (S. 3), SBMV (S. 2), Swissmem.
90 Uni ZH (S. 5, vereinzelt).
91 ZH.
92 economiesuisse, Entwicklung Schweiz, FER, SBMV (S. 2), SIA.
93 FER, SBMV (S. 2).
94 SIA.
95 ZH, economiesuisse.
96 TI.
97 GR, LU, TG.
98 SP, SVP.
99 ACSI, CATEF (S. 4, 7), EKK, FRC, FRI (S. 2 f.), Halter AG, HEV Schweiz (S. 2, 4 ff.), Jardin Suisse, SSV, SVIT Schweiz, Uni ZH (S. 5, überwiegende Teil).
100 ACSI, FRC.
101 Halter AG.
102 CATEF (S. 4).
103 HEV Schweiz (S. 4).