Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)

Eine Organisation unterstützt zwar die Konkretisierung der Anforderungen, regt jedoch in Anlehnung an die Verjährungsfrist von Zinsen eine Dauer von fünf statt zehn Jahren an.229 Eine andere Organisation anerkennt den Revisionsbedarf, erachtet zehn Jahre jedoch als relativ lang.230 Eine Organisation schlägt vor, dass die Verzugszinsen für längstens zehn Jahre zu leisten sind.231

Eine Organisation beantragt, am Ende des Abs. 3 einen Vorbehalt von Artikel 794 Absatz 2 ZGB einzufügen.232 In den Fällen, in denen das Bauhandwerkerpfandrecht ein Grundpfand i.S.v. Artikel 794 Absatz 2 ZGB ist, seien die Verzugszinsen schon in der Pfandsumme enthalten und eine doppelte Sicherstellung sei daher auszuschliessen.

Eine Organisation zweifelt an der Praxistauglichkeit des Normziels, bemängelt den mangelnden Schutz vor einem Doppelzahlungsrisiko und sieht Handlungsbedarf bezüglich der Sicherstellung, dass eine Bankgarantie die Forderungen der verschiedenen Gläubiger tatsächlich zu decken vermag.233

4.4 Weiterer Revisionsbedarf beim Bauhandwerkerpfandrecht

4.4.1 Lösungsvorschläge für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Bauherrn und Subunternehmer

Wie könnte das Bauhandwerkerpfandrecht angegangen werden, um das Verhältnis zwischen Bauherrn und Subunternehmer ausgewogener zu regeln (insb. bzgl. Doppelzahlungsrisiko)?

Es werden verschiedene Lösungsvorschläge unterbreitet:

 Eine Informationspflicht im Voraus durch den Hauptunternehmer über beigezogene Subunternehmer,234 über Zahlungsrisiken für den Bauherrn235 bzw. über das

Doppelzahlungsrisiko236 sei einzuführen. Dies würde eine Prüfpflicht des Subunternehmers bezüglich der erfolgten Information implizieren.237

 Ein Einsichtsrecht für den Bauherrn bezüglich der an die Subunternehmer delegierten Aufgaben und deren Rechnungen sei vorzusehen238 oder die Zustellung einer Kopie ebendieser Rechnungen als Eintragungsvoraussetzung einzuführen.239

 Ein Bauhandwerkerpfandrecht sei auszuschliessen, wenn der Vertrag zwischen Hauptunternehmer und Bauherr den Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich verbietet, was auch bedeute, dass der Subunternehmer den Vertrag zwischen dem Hauptunternehmer und dem Bauherrn prüfen müsse.240

229 SwissBanking.

230 UNIL.

231 SVIT Schweiz.

232 UNIL.

233 Uni ZH (S. 7 f.).

234 AR, BL, TI (S. 5), VS.

235 VS.

236 BL.

237 TI (S. 5).

238 VD.

239 FRI (S. 6).

240 TI (S. 5).