Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
Bauherrn, den Grundstückseigentümer oder einen Vertreter genehmigt worden sein.269 Zusätzlich solle die Unterscheidung zwischen «Arbeit» und «Material und Arbeit» bei der Kenntnisnahme irrelevant sein.270 Der Fokus soll gemäss einem Kanton271 auf der Verantwortung des Generalunternehmens liegen, da fraglich sei, wie der Käufer informiert werden könnte.
4 Teilnehmer272 möchten weitergehen und das Pfandrecht auf Subunternehmer begrenzen, zu deren Beizug eine ausdrückliche (schriftliche)273 Einwilligung des Bauherrn oder des Grundstückeigentümers vorliegt; ein Kanton zudem auch auf Leistungen, die der Bauherr ausdrücklich bestellt hat oder die für die ordentliche Erfüllung notwendig sind274. Für einen Teilnehmer275 ist neben der Kenntnis des Bauherrn die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers wesentlich, damit sich dieser vertraglich absichern könne.
Ein Kanton276 erachtet die in der Frage aufgeworfene Idee als Kompromiss zur grundsätzlichen Streichung des Bauhandwerkerpfandrechts für Subunternehmer. Er bezweifelt jedoch, dass dies das grundsätzliche Problem löse. Ein anderer Kanton277 ist der Ansicht, dass sich damit am Doppelzahlungsrisiko nichts ändere und es daher auch der Bauherrschaft nichts nütze. In dieselbe Richtung äussert sich eine Organisation und erblickt zudem Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung.278
Ein Kanton279 und 5 Organisationen280 lehnen die Idee ab, weil das Doppelzahlungsrisiko bestehen bliebe. Ein Kanton befürchtet zudem neue Schwierigkeiten.281 Ein anderer Kanton lehnt den Vorschlag sodann ab, weil es seiner Ansicht nach grundsätzlich nach erfolgter Bezahlung kein Bauhandwerkerpfandrecht geben solle.282
Gegen den Vorschlag werden des Weiteren folgende Argumente vorgebracht: Der Bauherr könne sich gemäss geltendem Recht vertraglich absichern,283 es würde zu einer Schwächung der Rechtsstellung der Subunternehmer führen,284 das bestehende Gleichgewicht würde gestört,285 es beträfe den Grundstückeigentümer und nicht den Bauherrn, woraus sich praktische Schwierigkeiten ergäben,286 es würde zu Verzögerungen der Leistungen287 und praktischen Problemen in der Umsetzung288 führen und wäre willkürlich289. Ein Teilnehmer ist der
269 SSV; ähnlich auch GE.
270 SG.
271 TI (S. 5).
272 BE, GL, CATEF (S. 3), HEV Schweiz (S. 9)
273 GL, CATEF (S. 3).
274 BE.
275 HEV Schweiz (S. 9).
276 TG.
277 ZH.
278 VSGV.
279 JU.
280 CP, FSKB (S. 4), KSE (S. 4), SMGV (S. 8), USPI Schweiz.
281 JU.
282 LU.
283 Construction romande, FER.
284 FSKB (S. 4), Holzbau Schweiz, KSE (S. 4), SBMV (S. 4).
285 SBMV (S. 4).
286 SBMV (S. 4), SMGV (S. 8).
287 SBMV (S. 4).
288 FSKB (S. 4), KSE (S. 4).
289 FSKB (S. 4), KSE (S. 4).