Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
gung einverstanden, dass ihren Änderungswünschen entsprochen wird.139 Eine Partei140 und eine Organisation141 begrüssen die Stossrichtung, sehen aber noch Anpassungsbedarf.
2 Organisationen lehnen die Änderungen ab, weil sie bei Artikel 219a Absatz 2 VE-OR befürchten, dass der «Kauf wie gesehen» und die Genehmigung eines Baumangels ausgeschlossen werden, und bei Artikel 368 Absatz 2bisVE-OR Abgrenzungsprobleme orten.142 Ansonsten sind sie mit der Stossrichtung einverstanden.
Ein Kanton143 lehnt die Änderung in Artikel 368 Absatz 2bisVE-OR ab, weil sie ein starker Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle und das angestrebte Ziel nicht erreicht werde. 5 Organisationen144 lehnen ein unabdingbares Nachbesserungsrecht grundsätzlich ab. Vorgebracht werden die folgenden Argumente: Die Abgrenzung zwischen persönlicher oder familiärer Gebrauchsbestimmung und gewerblichen sei unklar,145 die Gebrauchsbestimmung könne sich nach Vertragsschluss ändern,146 schon heute könne ein Nachbesserungsrecht vereinbart werden,147 auch private Bauherren seien fachlich beraten und müssen die Verträge prüfen,148 ein Grundstück sei kein Konsumgut149 und der aufgrund der Risikoübernahme tiefere Verkaufspreis könne positive Auswirkungen auf eine Hypothek haben150.
Ein Kanton151 und 3 Organisationen152 fordern hingegen, dass auch andere Mängelrechte zwingend ausgestaltet werden. Für eine zwingende Minderung und Wandlung beim Grundstückkauf- und Werkvertrag sprechen sich 3 Teilnehmer153 aus, weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit die Vereinbarung solcher Klauseln in der Praxis nicht verhindere und die Bauherren eines verstärkten Schutzes bedürfen. Der andere Teilnehmer regt eine Übernahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zwingenden Natur der Minderung ins Werkvertragsrecht an und unterbreitet zu Artikel 368 Absatz 2bisVE-OR einen Formulierungsvorschlag.154 Ein Kanton fordert eine umfassendere Gesetzesrevision bezüglich der Problematik der Abtretung von Mängelrechten.155
Ein Kanton spricht sich mit Blick auf eine klarere Rechtslage dafür aus, die Abtretung der Mängelrechte generell gesetzlich zu untersagen;156 eine Organisation wünscht dasselbe mit einer Begrenzung auf Bauten zum privaten Gebrauch.157
139 economiesuisse, SMGV (S. 2, 7).
140 glp.
141 Casafair.
142 CP, USPI Suisse.
143 GE.
144 EIT.swiss, Holzbau Schweiz, Nexus Avocats (S. 5 f.), SGV, VIS.
145 EIT.swiss, Holzbau Schweiz, Nexus Avocats (S. 5).
146 VIS.
147 EIT.swiss, Holzbau Schweiz.
148 EIT.swiss, SGV.
149 SGV.
150 Nexus Avocats (S. 5).
151 TI (S. 3).
152 ACSI, FRC, Jardin Suisse.
153 TI (S. 3), ACSI, FRC.
154 Jardin Suisse.
155 GR.
156 TG.
157 SVIT Schweiz.