Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
Ein Teilnehmer regt mit Hinweis auf Forderungen aus der Rechtslehre ein generelles Nachbesserungsrecht in Artikel 206 OR in Anlehnung an Artikel 46 CISG an, was die rechtliche Situation bei Verträgen mit kaufrechtlichen und werkvertraglichen Elementen vereinfachen würde.178
Mehrere Teilnehmende regen eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeit an. 3
Organisationen179 möchten den Begriff «Baute» durch «Werk» ersetzen. 2 Teilnehmende180 regen an, in Artikel 219a Absatz 2 VE-OR von «unbeweglichem Werk» zu sprechen, um einen grösseren Anwendungsbereich zu ermöglichen, Abgrenzungsprobleme zu verhindern und eine schon existierende Terminologie zu gebrauchen. Ein anderer Teilnehmer regt an, auch in Artikel 367 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 370 Absatz 3 Satz 2 VE-OR von «unbeweglichem Werk» anstatt von «Baute» zu sprechen.181
Eine Stellungnahme erachtet einerseits den Verweis auf das Werkvertragsrecht aufgrund einer Vermischung zweier Vertragstypen als unschön, ist sich andererseits aber dem bestehenden Verweis ins Kaufrecht in Artikel 365 Absatz 1 OR bewusst.182
Verschiedene Teilnehmende äussern sich zur Systematik des Artikel 219a VE-OR.183
4.2.3 Artikel 368 Absatz 2bis VE-OR
Die Begrenzung des unabdingbaren Nachbesserungsrechts auf den persönlichen und familiären Gebrauch und die damit einhergehende Abgrenzung der Gebrauchsbestimmungen werden mehrfach kritisiert:
Ein Kanton,184 2 Parteien185 sowie 8 Organisationen186 fordern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung für alle Bauherren unabdingbar ausgestaltet wird. Dieser Antrag wird damit begründet, dass dadurch schwierige Abgrenzungsfragen verhindert werden,187 die Wegbedingung des Anspruchs auch bei gewerblichen oder beruflichen Zwecken (insbesondere bei KMU und Selbständigerwerbenden) problematisch sei,188 es dem Marktbedürfnis entspreche,189 es eine Angleichung an die SIA-Norm 118 darstelle190 und dass es der Motion 09.3392 entspreche191.
5 Teilnehmende sprechen sich für eine Ausweitung in einem geringeren Masse aus: Gemäss einigen dieser Teilnehmenden sollte beispielsweise auch die eigene gewerbliche Tätigkeit erfasst sein;192 eine Organisation schlägt eine Ausweitung auf grössere Gebäude mit einer
178 UNIL.
179 ACSI (zu Art. 219a Abs. 2 und Art. 368 Abs. 2bis VE-OR), EKK (zu Art. 368 Abs. 2bis VE-OR), FRC (zu Art. 219a Abs. 2 und Art. 368 Abs. 2bis VE-OR).
180 Gebäudehülle Schweiz (S. 4), Jardin Suisse.
181 Swissmem.
182 Uni ZH (S. 3).
183 Siehe 4.1.2 zu Art. 219a Abs. 1 VE-OR.
184 LU.
185 FDP, glp.
186 Casafair, Entwicklung Schweiz, Halter AG, Jardin Suisse, KMU-Forum (mehrere Mitglieder), SIA, SSV, Uni ZH (S. 6).
187 FDP, glp, Casafair, Entwicklung Schweiz, SIA, Uni ZH (S. 6).
188 LU, glp, Casafair, Jardin Suisse, KMU-Forum (mehrere Mitglieder), SIA, SSV.
189 Halter AG.
190 glp, Casafair, SIA.
191 Uni ZH (S. 6).
192 Construction romande, FER, FMB.