Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)

 Die erfolgte Zahlung an den Vertragspartner des Bauherrn soll die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts durch den Subunternehmer verhindern.241 Der pfandberechtigte Betrag soll um den vom Bauherrn vorgängig an den General- oder Totalunternehmer geleisteten Betrag gekürzt werden.242

 Für die Eintragung soll der Subunternehmer den Nachweis erbringen müssen, dass keine Absicherung durch seinen Vertragspartner möglich ist.243

 Der Hauptunternehmer soll solidarisch oder subsidiär für ausstehende Forderungen des Subunternehmers haften.244

 Der Bauherr soll das Entgelt für Leistungen der Subunternehmer an ein Sperr- oder Treuhandkonto überweisen können.245

 Eine Pflicht des Hauptunternehmers zur Leistung einer hinreichenden Sicherheit an den Bauherrn sei vorzusehen.246

 Die Möglichkeit einer Direktzahlung des Subunternehmers durch den Bauherrn mit Befreiungswirkung in Bezug auf die entsprechende Forderung des Generalunternehmers gegen den Bauherrn sei vorzusehen (bei Zahlungsschwierigkeiten des Hauptunternehmers in Anlehnung an Ziffer 11 des KBOB-Werkvertrages247).248 Für 2 Teilnehmer249 ist dabei wesentlich, dass der Bauherr darauf verzichten kann und die Direktzahlung gemäss den Weisungen des Generalunternehmers erfolgt. Ein Teilnehmer250 begrüsst eine solche Lösung trotz allfälligem administrativem Mehraufwand.

 Es solle vertraglich verabredet werden können, dass der Bauunternehmer bei der Anmeldung eines Bauhandwerkerpfandrechts durch den Subunternehmer umgehend eine hinreichende Sicherheit zu leisten habe. Ansonsten solle der Grundstückeigentümer oder der Bauherr den Subunternehmer unter Anrechnung an den Werkpreis direkt befriedigen können, vorausgesetzt die Forderung ist ausgewiesen und wird durch den Bauunternehmer nicht bezahlt. Es wird ein entsprechender Formulierungsvorschlag für einen Artikel 839 Absatz 4 ZGB unterbreitet.251

 Für die Bezahlung des Hauptunternehmers durch den Bauherrn soll ersterer die Bezahlung der Subunternehmer nachweisen müssen.252

241 GE, JU, OW, VSGV (geht bei seinen Vorschlägen davon aus, dass der Grundstückeigentümer der Bauherr bzw. der Besteller ist).

242 Uni ZH (S. 7, vereinzelt).

243 OW.

244 VS.

245 BL, LU.

246 BL, HEV Schweiz (S. 7, 9).

247 SSV.

248 BL, LU, CP, HEV Schweiz (S. 7, 9), USPI Suisse.

249 CP, USPI Suisse.

250 LU.

251 HEV Schweiz (S. 7, 9).

252 LU.