Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)

rechtliche und tatsächliche Situation haben sollen und das die Bauherren zu stark begünstigen würde.

Ein Kanton66 und 6 Organisationen67 erachten 60 Tage als zu lange und schlagen eine kürzere Frist vor. Fünf Teilnehmende68 schlagen eine Frist von 30 Tagen, ein Verband69 eine Frist von zwanzig bis maximal 30 und eine Organisation70 von 14 Tagen vor. Als Gründe werden angeführt, dass eine kurze Frist eine Vergrösserung des Schadens verhindere71 und für Rechtssicherheit sorge,72 dass eine 60-tägige Frist die Beweisführung erschwere,73 dass keine technischen oder administrativen Gründe für eine Erhöhung sprächen, dass die Bauherren in einer besseren Verhandlungsposition seien74 und dass die Schadenminderungspflicht sich im Ergebnis zuungunsten des Bauherrn auswirken könne75.

Eine Organisation76 ist lediglich bei offenen Mängeln mit einer Frist von 60 Tagen einverstanden. Bei verdeckten Mängeln sei zur Verhinderung von Folgeschäden weiterhin eine Sofort-Rüge angebracht, wie dies auch bei der SIA-Norm 118 vorgesehen sei.

Gegen eine Verlängerung der Mängelrügefrist sprechen sich zwei Organisationen sowie teilweise eine weitere Organisation aus.77 Sie bringen vor, dass die heutige gesetzliche Regelung ausgewogen sei78 und den Gerichten einen Spielraum belasse79, die dispositive Natur eine abweichende vertragliche Regelung zulasse,80 eine 60-tägige Frist zu Problemen bei Folgeschäden und zu Rechtsunsicherheit führe sowie negative finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen habe (insbesondere auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-

rechts)81. Eine Organisation fordert einen Verweis auf Artikel 372 OR, dass der Werklohn unabhängig von der Mängelfreiheit des Werks mit der Ablieferung fällig ist, und dass gesetzlich eine differenzierte Regelung bezüglich des Zeitpunkts der Prüfungs- und Abnahmepflicht vorgesehen wird.82

4 Kantone83 und eine Organisation84 machen darauf aufmerksam, dass sie oder ihre Mitglieder die SIA-Norm 118 anwenden, weshalb sie als Bauherren nicht betroffen seien.

66 BS.

67 CP, Pavidensa (siehe Stellungnahme Gebäudehülle Schweiz, S. 2, 4f.), SMGV (S. 2 f.), Swissmem, Uni ZH (S. 5, einige Studierende), USPI Suisse.

68 BS, CP, Swissmem, Uni ZH (S. 5, vereinzelt), USPI Suisse.

69 Dies wäre für SMGV akzeptierbar (S. 2 f.).

70 Pavidensa (siehe Stellungnahme Gebäudehülle Schweiz, S. 2, 4f.).

71 CP, Swissmem, USPI Suisse.

72 CP, USPI Suisse.

73 BS.

74 Pavidensa (siehe Stellungnahme Gebäudehülle Schweiz S. 2, 4f.).

75 Swissmem.

76 EIT.swiss.

77 Holzbau Schweiz, SMGV (S. 2) sowie eine Minderheit der Studierenden der Uni ZH (S. 7).

78 SMGV (S. 2).

79 Uni ZH (S. 7).

80 Holzbau Schweiz, SMGV (S. 3).

81 Holzbau Schweiz, SMGV (S. 3 ff.).

82 SMGV (S. 5).

83 LU, GE, NW, ZG.

84 VIS.