Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
General- und Totalunternehmer sollen ein Bauhandwerkerpfandrecht nur dann errichten können, wenn sie die beigezogenen Subunternehmer bezahlt haben.253
Ein durch den Subunternehmer eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht soll in diesem Umfang die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts durch den General- oder Totalunternehmer verhindern.254
Anstelle eines Bauhandwerkerpfandrechts soll der Subunternehmer ein Forderungspfandrecht erhalten auf die Forderung des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn.255
Das Bauhandwerkerpfandrecht sei abzuschaffen, da den Bauherren damit teilweise das unternehmerische Risiko der Bauunternehmen überbunden werde.256
Das Bauhandwerkerpfandrecht sei für Subunternehmen abzuschaffen.257
Für mehrere Teilnehmer ist die Kenntnis und/oder die Einwilligung des Bauherrn oder des Grundstückeigentümers zum Beizug des Subunternehmers erforderlich.258 Ein Kanton259 regt an, bei Vorliegen der schriftlichen Einwilligung des Grundstückeigentümers zum Beizug ein einfaches und kostengünstiges Verfahren (Art. 76 Abs. 2 der Grundbuchverordnung [SR 211.432.1]) vorzusehen.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sehen keinen Bedarf, das Verhältnis zwischen Bauherrn und Subunternehmer ausgewogener zu regeln, und begründen dies mit unterschiedlichen Argumenten.260
4.4.2 Kenntnis des Bauherrn vom Subunternehmer als Voraussetzung
Sollte das Pfandrecht nur für Leistungen greifen, die vom Subunternehmer erbracht wurden, nachdem der Bauherr vom Subunternehmer Kenntnis hatte oder haben konnte?
9 Kantone,261 2 Parteien262 und eine Organisation263 bejahen die Frage. Unterstützt wird diese Idee, weil sie auf dem Prinzip der Eigenverantwortung beruhe,264 die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die Bauherren verbessere265 und zu Transparenz führe266. Ein Kanton ist nichtsdestotrotz der Ansicht, dass dies das Doppelzahlungsrisiko nicht verringere.267 Gemäss einem Kanton und einer Organisation sollte «Kenntnis haben konnte» nicht ausreichen.268 Der Beizug eines Subunternehmers sollte vertraglich vereinbart oder zumindest durch den
253 VSGV.
254 VS.
255 JU.
256 VSGV.
257 TG, VSGV.
258 Siehe dazu 4.4.2.
259 GL.
260 Siehe dazu die Ausführungen unter 4.4.3 zu den Teilnehmenden, die einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf verneinen.
261 AR, BL, GE, GL, GR, OW, SG, VS, TI (S. 5).
262 FDP, SP.
263 SSV.
264 FDP.
265 SP.
266 OW, GR.
267 OW.
268 SG, SSV.