Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)

(insbesondere beim Erwerb von Bauten ab Plan) relevant. Mehrere Teilnehmende erachten das geltende Recht als ausgewogen und funktionstüchtig.331 Es wird vor neuen Regelungen gewarnt, weil eine Anpassung zum Nachteil der Subunternehmer bzw. Bauunternehmen wäre332 und den KMU schaden würde333. Eine Organisation334 macht darauf aufmerksam,

dass eine Neuregelung zu einer Vorleistungspflicht des Bauherren führen könnte oder zu einer Pflicht der Sicherstellung des Entgelts durch Sicherheiten. Eine Organisation sieht sodann eine ausgewogenere Lösung nur mittels vertraglicher Lösungen als machbar an und nicht per Gesetzesänderung und spricht ausserdem ihr Bedauern aus, dass den Planenden kein dem Bauhandwerkerpfandrecht gleichwertiges Instrument zur Verfügung steht.335 Ein Kanton336 könnte sich unter Einbezug von Kantone und Verbände erarbeitete Übereinkünfte über Aufklärungs- und Beratungspflichten vorstellen. Er plädiert zudem für den Einbezug der Kantone bei einer allfälligen Gesetzesänderung und gegebenenfalls über eine Abklärung des Anpassungsbedarfs des Gegenstandes des Bauhandwerkerpfandrechts angesichts der Entwicklungen in der Bautechnologie.

Ein Kanton und 2 Organisationen verzichten ausdrücklich auf eine Beantwortung der gestellten Fragen zum gegenwärtigen Zeitpunkt.337

5 Weitere Vorschläge

Ein Kanton regt an, weitere Punkte im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum im Rahmen der Baumängelhaftung anzugehen.338 Ein anderer Kanton sieht bezüglich Nachbesserungsrecht beim Stockwerkeigentum keinen gesetzlichen Handlungsbedarf mehr.339

Mehrere Teilnehmende äussern sich zur Verjährungsfrist. 2 Organisationen fordern eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahren für Ansprüche von Bauherren und Käufer eines Grundstücks mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als ein Jahr vor dem Verkauf neu errichtet wurde.340 2 Teilnehmende341 sprechen sich für eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die Sachgewährleistung bei unbeweglichen Werken in Artikel 371 Absatz 2 OR auf zehn Jahre aus. Eventualiter seien die Grundfunktionen eines Bauwerks unter eine Werkgarantie von zehn Jahren zu stellen. Eine Organisation fordert eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für gewisse Bauteile und unterbreitet einen detaillierten Formulierungsvorschlag für Artikel 371 OR.342 Einmal wird die Unverjährbarkeit von versteckten Mängeln bis zu ihrer Entdeckung gefordert.343 Dagegen begrüsst eine Organisation explizit, dass von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre abgesehen wurde.344

331 Construction romande, Entwicklung Schweiz, FER, FMB, FSKB (S. 4), Halter AG, KSE (S. 4), metal.suisse, SMGV (S. 2, 8).

332 FMB, SBMV (S. 4), SVIT Schweiz.

333 metal.suisse.

334 Halter AG.

335 SIA.

336 VS.

337 SH, Bauenschweiz, KMU-Forum.

338 TG.

339 BE (siehe 4.2.1 zu Allgemein).

340 ACSI, FRC.

341 glp, Casafair.

342 HEV Schweiz (S. 7).

343 Uni ZH (S. 4, eine Stellungnahme).

344 SVIT Schweiz.