Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Obligationenrechts (Baumängel)
Einigen Teilnehmenden geht der Vorentwurf zu wenig weit: 2 Kantone,45 2 Parteien46 und 5 Organisationen47 begrüssen zwar eine Verlängerung im Sinne einer Verbesserung der Rechtsstellung der Bauherren und Besteller, finden aber die vorgesehene Dauer von 60 Tagen zu kurz. Vorgeschlagen wird eine Frist von 120 Tagen48 und von zwei Jahren (teilweise im Sinne einer Angleichung an die SIA-Norm 118)49 sowie die Abschaffung der Mängelrügefrist und der Verwirkung der Mängelrechte.50 Eine Organisation begründet eine Frist von 120 Tagen mit den notwendigen komplexen Abklärungen, den negativen Auswirkungen einer 60- tägigen Frist auf die Rechtssicherheit und bezüglich eines gerichtlichen
Vergleichsvorschlags.51
Die Abschaffung der Verwirkungsfolge würden insgesamt ein Kanton,52 eine Partei53 sowie 8 Organisationen54 als die beste Lösung erachten. Eine Organisation schlägt eine Regelung analog Artikel 257g Absatz 2 OR oder Artikel 173 Absatz 2 SIA-Norm 118 vor.55 Folgende Argumente werden vorgebracht:
Die Verwirkungsfolge sei zu streng und benachteilige geschäftsunerfahrene Bauherren.56 Die Notwendigkeit einer Mängelrügefrist sei fraglich.57
Längere Fristen seien heute schon gebräuchlich und wirtschaftlich akzeptiert (SIA-Norm 118, Werkvertragsmuster der öffentlichen Bauherrschaften).58
Es handle sich bei der Mängelrügefrist und der Verwirkungsfolge um einen historischen Kompromiss.59 Die Verwirkungsfolge entbehre heute jeder juristischen und ökonomischen Rechtfertigung.60
Die Schadenminderungspflicht61 und die Verwirkung nur durch ausdrückliche Genehmigung offensichtlicher Mängel würden einen genügenden Schutz62 darstellen.
Es würden Beweislastregeln und Verjährungsfristen als zusätzlicher Schutz existieren.63
Demgegenüber sprechen sich ein Kanton64 und 2 Organisationen65 explizit gegen eine Abschaffung der Verwirkungsfolge aus, da die Unternehmen möglichst rasch Klarheit über die
45 GE, JU.
46 glp, SP.
47 ACSI, Casafair, FRC, SAV (S. 2 ff.), SSV.
48 SSV.
49 GE, glp, SP, Casafair; auch der SIA schlägt eine solche Angleichung vor.
50 JU, glp, ACSI, Casafair, FRC, SAV (S. 3 f.).
51 SSV.
52 JU.
53 glp.
54 ACSI, CATEF (S. 3 f.), Casafair, EKK, FRC, HEV Schweiz (S. 3, 5), Nexus Avocats (S. 2), SAV (S. 2 ff.).
55 SAV (S. 4).
56 JU, CATEF (S. 3 f.), HEV Schweiz (S. 2 f., 5), Nexus Avocats (S. 1 f.), SAV (S. 3).
57 glp, Casafair.
58 glp, Casafair, EKK, SAV (S. 2).
59 EKK.
60 CATEF (S. 4), EKK, SAV (S. 2 f.).
61 glp, ACSI, Casafair, EKK, FRC, Nexus Avocats (S. 2), SAV (S. 4).
62 glp, Casafair.
63 SAV (S. 4).
64 AI.
65 SBMV (S. 2), suissetec.